Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Gleichheitsgrundsatz, Willkürverbot, materielle Gerechtigkeit verschiedene Gebühren erhebe, mache deutlich, dass bei der Gebührenfestsetzung die das Gebührenrecht prägenden Prinzipien der Äquivalenz und Kostendeckung durch das systemfremde Leistungs­ fähigkeitsprinzip des Steuerrechts verdrängt worden sei.54 II. Gleichberechtigung von Mann und, Frau (Art. 31 Abs. 2 LV) 1. Grundsätzliches Die Forderung nach einer Gleichberechtigung von Mann und Frau rich­ tet sich gegen Unterscheidungen im Rahmen der Rechtsordnung insge­ samt und in ihren Teilrechtsgebieten. Dort, wo die Gleichberechtigung von einer speziellen Verfassungsbestimmung explizit gefordert bzw. geboten wird, geht der Streit um die richtige Verfassungsauslegung im wesentlichen um die Frage, wie weit die strikt verbindlichen Rechtssatz­ wirkungen einer solchen Vorschrift reichen. Handelt es sich bloss um eine formale Garantie rechtlicher Gleichstellung im Sinne eines Diskri­ minierungsverbotes oder geht es um die Realisierung von Chancen­ gleichheit55 bzw. faktischer Gleichstellung in allen Lebensbereichen? Zwischen diesen beiden Positionen bewegt sich die verfassungsrechtlich Diskussion vor allem in Deutschland und der Schweiz,56 deren Verfas­ sungsrechtsordnungen mit Art. 3 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 2 BV57 Gleichberechtigungsbestimmungen kennen.58 Demgegenüber enthielt das liechtensteinische Verfassungsrecht bis Mitte 1992 keine spezielle Direktive zum angesprochenen Problemkreis. Der authentischen Inter­ 54 AaO, S. 148. - Die Entscheidung kann auch als Beispiel für die Bedeutung des Gleich­ heitsgrundsatzes als Folgerichtigkeitsgebot (dazu oben S. 204) verstanden werden. M Dazu s. aus schweizerischer Sicht Beatrice Weber-Dürler, Chancengleichheit und Rechtsgleichheit, in: Festschrift für Häfelin zum 65. Geburtstag, 1989, S. 205 ff. 56 S. auch die rechtsvergleichenden Hinweise in StGH 1989/9 und 10 - Urteil vom 2. November 1989, LES 1990, 63 (67); dort konstantiert der Staatsgerichtshof eine Paral­ lelität der liechtensteinischen und österreichischen Verfassungsrechtslage, wobei aller­ dings in Österreich eine Regelung existiere, die Vorrechte des Geschlechts ausschliesse (Art. 7 Abs. 1 B-VG). 57 Zu dessen Auslegung im Blick auf das kantonale Stimmrecht s. BGE 116 I a 359 (367 ff.). 58 Hierzu aus neuerer Zeit etwa Michael Sachs, Besondere Gleichheitsgarantien, in: Hand­ buch des Staatsrechts, Bd. V, § 126 Rn. 79 ff.; ders., Grenzen des Diskriminierungsver­ bots, 1987; Beatrice Weber-Dürler, Aktuelle Aspekte der Gleichberechtigung von Mann und Frau, Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins 128 (1992), 357 ff.; J. P. Müller, Grundrechte, S. 226 ff.; G. Müller, in: Kommentar zur BV, Art. 4 Rn. 13 ff. 212
	        

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