Gleichheitsgrundsatz, Willkürverbot, materielle Gerechtigkeit Namentlich im Bereich des Abgaben- und Steuerrechts, in dem vor allem die Bindung des Gesetzgeber in Frage steht, zeigen sich zahlreiche Probleme des allgemeinen Gleichheitssatzes in akzentuierter Form.40 b) Die Gleichheitsjudikatur des Staatsgerichtshofs zum Steuer- und Abgabenrecht Bereits in seinem grundlegenden Gutachten zur Ehegatten- und Famili enbesteuerung aus dem Jahre 1960 hat der Staatsgerichtshof die Bedeu tung des Leistungsfähigkeitsprinzips für eine gerechte Besteuerung her vorgehoben.41 Gerade in bezug auf das Steuerrecht enthalte die Verfas sung nicht das Gebot schematischer Gleichbehandlung; vielmehr statu iere Art. 24 LV die Ermächtigung und den Auftrag an den Staat, höhere Einkommen und höhere Vermögen stärker zur Besteuerung heranzuzie hen.42 Hieraus hat der Staatsgerichtshof in einer neueren Entscheidung gefolgert, unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes seien progressions- massige Abstufungen des steuerlichen Zugriffs nach der unterschiedli chen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verfassungsrechtlich geboten. "Würde man von Reich und Arm nach den gleichen Kriterien Steuern erheben, so widerspräche eben diese mangelnde Differenzierung dem verfassungsmässigen Recht auf Gleichbehandlung im Gesetz".43 Für die Besteuerung von Ehe und Familie ist insoweit der Schluss zu ziehen, dass Subjekt der Besteuerung der gemeinsame Haushalt der Ehe gatten "als eine wirtschaftliche Einheit" ist. Zu diesem gemeinsamen Haushalt gehörten aber auch noch weitere Familienmitglieder, insbeson dere Kinder ohne eigenen Ewerb.44 Der Staatsgerichtshof hat dies in einer neueren Entscheidung im Blick auf Art. 34 und 54 des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (SteuerG)45 bekräftigt und ist dabei auch ausführlich auf die Judikatur des Bundesgerichts und des 40 Zum Problcmkrcis aus schweizerischer Sicht jüngst Kathrin Klett, Der Gleichheitssatz im Steuerrecht, ZSR NF 111 (1992) II, 1 ff. 41 Vgl. dazu auch die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts, z.B. BGE 1181 a 1 (5 ff.); 110 I 1 7 (16 ff.); ferner des deutschen Bundesverfassungsgerichts, z.B. BVerfGE 43, 108 (120); 68, 143 (152); 83, 395 (402). « S. StGH 1960/11 - Gutachten vom 11. August i960, ELG 1955-1961, 177(178). « So StGH 1990/11 - Urteil vom 22. November 1990, LES 1991,28 (30). " StGH 1960/1 l,aaO,S. 178 f. « LGBI. 1961 Nr. 7. 210