Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Gleichheitsgrundsatz, Willkürverhot, materielle Gerechtigkeit a) Rechtsgleichheit und Gesetzgebung Auch und gerade der Gesetzgeber - so der Staatsgerichtshof - darf keine sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen vornehmen, durch die bestimmte Personengruppen bevorzugt oder benachteiligt werden.25 Zwar kommt dem Gesetzgeber ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu;26 doch dürfe kein Gesetz erlassen werden, "wenn es sich nicht auf ernsthafte sachtiche Gründe stützen lässt, sinn- und zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist".27 Dementsprechend hat der Staatsgerichtshof - trotz des grundsätzlich anerkannten legislativen Spielraums - mehrfach gesetzli­ che Differenzierungen als gleichheitswidrig qualifiziert.28 h) Rechtsgleichheit und Exekutivhandeln Der Gleichheitsgrundsatz enthält auch das Gebot rechtsgleicher Rechts­ anwendung. Die Exekutive ist insbesondere bei Ermessensentscheidun­ gen und bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe29 an Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV gebunden.30 In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass das Gleichbehandlungsgebot unter dem Vorbehalt einer auf sachliche Gründe sich stützenden Praxisänderung steht.31 Als eine besondere Problemgestaltung erweist sich jene Konstellation, die schlagwortartig mit der Devise umschrieben wird: "keine Gleichheit im Unrecht".12 Bereits in Entscheidungen aus den späten 40er Jahren hat der Staatsgerichtshof insoweit seine grundsätzliche Position umschrie- » StGH 1988/21 - Urteil vom 27. April 1989, LES 1989, 129 (131); StGH 1990/17 - Urteil vom 29. Oktober 1991, LES 1992, 12(17). * StGH 1987/21 und 22 - Urteil vom 4. Mai 1988, LES 1989, 45 (47); s. auch StGH 1990/11 - Urteil vom 22. November 1990, LES 1991,28 (30). " StGH 1987/21 und 22, aaO, S. 47. 28 S. z.B. StGH 1988/21 - Urteil vom 27. April 1989, LES 1989, 129 (131); StGH 1985/13 - Urteil vom 28. Oktober 1986, LES 1987, 41 (42 f.). 29 Eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen Ermessensspielraum und unbestimmtem Rechtsbegriff findet sich in der Judikatur des Staatsgerichtshofs erstmals in StGH 1988/2 - Urteil vom 25. Oktober 1988, LES 1989, 50 (52); ebenso die Entscheidungen StGH 1988/3 und 1988/5 vom gleichen Tage, aaO, S. 53 (55) und 56 (58). 30 Aus deutscher Sicht vgl. etwa Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Art. 3 Rn. 21 f. 31 S. auch StGH 1984/17/V - Urteil vom 7. April 1986, LES 1986, 105 (107); zum Problem s. auch J. P. Müller, Grundrechte, S. 223; Rüfner, in: Bonner Kommentar, Art. 3 Abs. 1 Rn. 176. 32 Zur schweizerischen Diskussion s. etwa J. P. Müller, Grundrechte, S. 223 f. mit Nach­ weisen; aus deutscher Sicht Rüfner, aaO, Rn. 181 f. 208
	        

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