Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Der allgemeine Gleichheitssatz 2. Der Tatbestand: der allgemeine Gleichheitssatz als Sachgerechtigkeitsgebot So gross auch die Dynamik des allgemeinen Gleichheitssatzes ist, so prekär ist die Intensität seiner normativen Direktionskraft. Dies ist die Folge seiner spezifischen Normstruktur: Mit seinem Gebot zur Gleich­ behandlung verlangt er ein Relationsurteil, ohne selbst aber die Ver­ gleichsmassstäbe für diese Bewertung zu liefern. a) Entwicklungslinien der Judikatur des Staatsgerichtshofs zum sachlichen Gewährleistungsbereich Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs nähert sich der Konkretisie­ rung des allgemeinen Gleichheitssatzes als eines Gebotes zur Sachge­ rechtigkeit in vorsichtigen Schritten. Zunächst umschreibt der Staatsge­ richtshof das Gleichbehandlungsgebot lediglich als Verbot sachlich nicht gerechtfertigter, willkürlicher Differenzierungen. Unterscheidungen, die auf sachlich gerechtfertigten Gründen verfügt würden, stünden nicht im Widerspruch zu An. 31 Abs. 1 Satz 1 LV.9 Gleiches müsse gleich behan­ delt, Ungleiches dürfe "nicht gleichgemacht" werden.10 Seine Grenze findet der allgemeine Gleichheitssatz in sachlichen Unterschieden der zu regelnden Sachverhalte: "Es wäre, wenn man diesen Gleichheitsgrund­ satz konsequent anwenden würde, jegliche Vorschrift, zum Beispiel im Gewerberecht, das für bestimmte Gewerbe eine Konzession verlangt, die nur bei Vorliegen besonderer Befähigung etc. erteilt wird, verfassungs­ widrig; das ganze Sozialrecht wäre in Frage gestellt, und es wäre nicht zulässig, für Frauen und Kinder besondere Vorschriften, die insbeson­ dere ihrem Schutze gelten, aufzustellen. Gerade in bezug auf das Steuer- recht hält sich die Verfassung nicht an eine schematische Gleichheit aller Landesangehörigen. Art. 24 gibt dem Staat Auftrag und Ermächtigung, höhere Einkommen und höhere Vermögen stärker zur Besteuerung her­ anzuziehen. Es könnten noch viele Beispiele aus dem Wortlaut der Ver­ fassung herangezogen werden, z.B. Wahlrecht, die mit einer schemati- » S. z.B. Gutachten vom 1. September 1958, ELG 1955-1961,129 (131). 13 ScGH 1960/11 - Gutachten vom 11. August 1960, ELG 1955-1961, 177 ff. (177); und weiter ebda.: Naturgegebene Unterschiede können auch durch diesen Verfassungs­ grundsatz nicht ausgeglichen werden". — VgL ähnlich BVerfGE 76, 256 (329); 72, 141 (150). 205
	        

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