Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Der allgemeine Gleicbheitssatz F. Gleichheitsgrundsatz, Willkürverbot und andere Garantien materieller Gerechtigkeit: Art. 31 Abs. 1 LV Das liechtensteinische Verfassungsrecht statuiert in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV allgemein den Grundsatz der.Rechtsgleichheit. Zugleich konkreti­ siert die Praxis des Staatsgerichtshofs diese Verfassungsbestimmung im Sinne einer weiteren materiellen Gerechtigkeitsgarantie, nämlich als Willkürverbot. In'enger Beziehung hierzu steht schliesslich auch der Grundsatz von Treu und Glauben. Neben diese'n'allgemeinen Direktiven enthält die Verfassung in Art. 31 Abs. 1 Satz 2 LV schliesslich eine spezi­ elle Ausprägung des Gleichheitsgebots: die Gewährleistung des gleichen Zugangs zu den öffentlichen Ämtern. Unerörtert bleiben hier die formellen Garantieelemente' des Gleich­ heitssatzes, die diesen iri der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs'auch zu einer wichtigen Massstabsnorm für Verfahrensgerechtigkeit haben werden lassen.1 I. Der allgemeine .Gleichheitssatz (Art. 31 Abs. 1 Satz1LV) 1. Grundsätzliche Bedeutung In Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 1 BVt Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 StGG garantiert Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV die Gleichheit vor dem Gesetz. Die EMRK enthält kein vergleichbares allgemeines Rechtsgleichheitsge­ bot; aufgrund seines akzessorischen Charakters fordert Art. 14 EMRK lediglich die diskriminationsfreie Anwendung der Konventionsrechte.2 Der allgemeine Gleichheitssatz hat sich über seine ursprüngliche, auf Aufhebung überkommener Privilegien3 zielende Funktion hinaus zu einer alle Rechtsbereiche und alle Emanationen von Staatsgewalt erfas­ i Dazu unten S. 228 ff. i Dazu s. Arthur Haefliger, Der Gleichheitssatz im Verhältnis zu anderen verfassungsmäs­ sigen Rechten und zur Europäischen Menschenrechtskonvention, in: Melanges Andre Grisel, 1983, S. 87; Frowein/Peukert, EMRK, Art. 14 Rn. 1 ff. i S. aber auch die Privilegienklausel des Art. 36 2. Halbsatz LV, der eine "Ausnahme vom Gleichheitsgrundsatz" zulässt, so StGH, Entscheidung vom 6.10.1960, ELG 1955-1961, 145 (149). - Vgl. auch StGH 1981/7 - Urteil vom 28. August 1981, LES 1982, 59 (62): Die Benachteiligung besitzloser Ehepartner, insbesondere Ehefrauen, gegenüber Ledigen sei eine "Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes besonderer Art". 203
	        

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