Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Freiheitsgarantien wirtschaftlichen Handelns befreiheit wird auf ein Ausmass innerhalb der gesetzlichen Schranken reduziert.211 Nach Auffassung des StGH liegt es geradezu in der Natur der Sache, dass komplexe Materien wie Handel und Gewerbe von ver­ schiedenen Gesichtspunkten her gesetzlicher Regelungen bedürfen.212 Die hier zum Ausdruck kommende prädominante Schrankenperspektive verwehrte dem StGH bis in die jüngere Zeit hinein ein angemessenes dogmatisches Verständnis der grundrechtlichen Gewährleistung der Handels- und Gewerbefreiheit. Paradigmatisch ist hierfür die Feststel­ lung, die Konzessionspflicht für den Apothekerberuf sei überhaupt "kein Eingriff".213 Ohne nähere Reflexion über die Legitimität der gesetzlichen Einschränkungen wurden auf diese Weise zahlreiche Ver­ kürzungen der grundrechtlichen Freiheit für zulässig erklärt.214 bb) Der Perspektivenwechsel in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung Erst in den 80er Jahren setzt sich ein einschneidender Wandel der Pro­ blemperspektive durch. Namentlich die Entscheidungen zur Zwangs­ mitgliedschaft in der Gewerbegenossenschaft markieren dabei die grundlegende Änderung der Judikatur des StGH. Die blosse Existenz einschlägiger Staatsaufgabennormen - z.B. Art. 14, 19, 20, 27 Abs. 2 LV - legitimiert nun nicht mehr automatisch grundrechtsbeschränkende Eingriffe. Es handele sich insoweit lediglich um programmatische Nor­ men,215 die zwar für die Auslegung anderer Verfassungsbestimmungen durchaus bedeutsam sein könnten, welche aber nicht generell den Staat ermächtigten, in den genannten Bereichen von den Grundrechtsvor- 2,1 S. dazu StGH 1963/1 - Entscheidung vom 17. Oktober 1963, ELG 1962—1966, 204 (206). 212 S. StGH 1983/7 - Urteil vom 15. Dezember 1983, LES 1984, 74/76; s. auch speziell im Blick auf die Tätigkeit eines Rechtsagenten - Entscheidung vom 4. Dezember 1947, ELG 1947-1954, 212 (220); nicht veröffentlichte Entscheidung vom 15. Dezember 1948, S. 4 f. m Entscheidung vom 14. Dezember 1950, ELG 1947—1954, 230 (235). 214 S. beispielsweise Entscheidung vom 15.Dezember 1948, ELG 1947-1954, 207 (212); Ent­ scheidungen vom 14. Dezember 1949, aaO, S. 224 f. und 228 f.; Entscheidung vom 12.Juli 1950, aaO, S. 237 (240); Gutachten vom 27. März 1957, ELG 1955-1961, 118 (119). 215 Diese Formulierung ist indes zumindest missverständlich, Die genannten Normen sind zweifelsohne Kompetenzvorschriften mit unmittelbarer Normativität. 196
	        

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