Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Freibeitsgarantien wirtschaftlichen Handelns Argumentation hat er allerdings eine ärztliche Notfalldienstverpflich­ tung an Art. 32 Abs. 1 LV gemessen.199 Eine solche berufliche Indienst- nahme Privater200 unterliegt indes primär der Massstabsfunktion der Handels- und Gewerbefreiheit. Vereinsmässige Aspekte der wirtschaftlichen Betätigung201 - konkret die Frage der Pflichtmitgliedschaft in der Gewerbe- und Wirtschafts­ kammer - sind nach Auffassung des StGH grundsätzlich allein an Art. 36 LV, nicht aber (auch) an Art. 41 LV zu messen.202 Eine andere Beurteilung sei dann geboten, wenn die Zwangskörperschaft sich in Überschreitung ihres Auftrages allgemeinpolitisch betätige. In diesem Fall bildeten die Grundrechtsgewährleistungen sowohl der Handels- und Gewerbefrei­ heit als auch der Vereinsfreiheit die verfassungsrechtlichen Kontroll­ massstäbe.203 3. Schranken der Handels- und Gewerbefreiheit - Zur Bedeutung des Gesetzesvorbehalts des Art. 36 LV Die Handels- und Gewerbefreiheit ist "kein absolutes Recht",204 sondern wird durch Art. 36 LV nur innerhalb der "gesetzlichen Schranke" geschützt. a) Der Gesetzesvorbehalt Mit dieser Formulierung statuiert Art. 36 LV einen einfachen Gesetzes­ vorbehalt.205 In das Grundrecht der Handels- und Gewerbefreiheit kann nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage eingegriffen werden. Das hat 199 S. StGH 1978/12 - nicht veröffentlichte Entscheidung vom 11. Dezember 1978, S. 17. 230 S. dazu H. P. Ipsen, Gesetzliche Bevorratungsverpflichtung Privater, AöR 90 (1965), 393 ff.; BVerfGE 30, 292 ff. und 68, 155 (170). 201 Zur wirtschaftlichen Vereinigungsfreiheil aus deutscher Sicht s. etwa R. Stober, Grund­ rechtsschutz der Wirtschaftstätigkeit, 1989, S. 47 ff. m.w.N. 202 So StGH 1985/11 - Urteil vom 2. Mai 1988, LES 1988, 94 (101); im Ergebnis ebenso Gutachten vom 27. März 1957, ELG 1955-1961, 118 (119). 205 S. StGH 1985/11 - Urteil vom 2. Mai 1988, LES 1988, 94 (101). Zur grundrechtlichen Problematik öffentlich-rechtlicher Zwangsverbände aus deutscher Sicht s. z.B. BVerfGE 10, 354 (361 f.); 15, 235 (239); 38, 281 (297 ff.); ferner etwa Stober, Grundrechtsschutz der Wirtschaftstätigkeit, S. 49 ff. m.w.N. So StGH 1972/1 - Entscheidung vom 6. Juli 1972, ELG 1973-1978, 336 (340). JW S. auch Winkler/Rauschauer, LJZ 1991, 119(129). J94
	        

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