Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Handels- und Gewerbefreiheit d) Abgrenzung gegenüber anderen Grundrechten Neben Art. 36 kennt die FL-Verfassung noch weitere spezifisch wirt­ schaftsverfassungsrechtliche Grundrechte, nämlich Art. 28 Abs. 1 (Recht auf freien Vermögenserwerb) und Art. 34 (Eigentumsgaraiitie). Die hier­ aus resultierenden Überschneidungen bzw. Berührungen der Gewährlei­ stungen machen eine Abgrenzung der Tatbestände erforderlich. (1) Im Blick auf die Unterscheidung zwischen Art. 28 Abs. 1 LV einer­ seits und Art. 36 LV andererseits hat der Staatsgerichtshof schon früh festgestellt: Die Grundrechtsgarantie des freien Vermögenserwerbs stelle Sachen (z.B. Liegenschaften), die Gewährleistung der Handels­ und Gewerbefreiheit aber menschliche Tätigkeiten in den Vorder­ grund. Die Verweigerung einer Bankkonzession betreffe demzufolge nur den Schutzbereich des Art. 36 LV.194 (2) Die Abgrenzung zwischen der Handels- und Gewerbefreiheit in Art. 36 LV und der Eigentumsgarantie des Art. 34 LV lässt sich grundsätz­ lich nach der Faustformel vornehmen, die das deutsche Bundesver­ fassungsgericht für die .vergleichbare Fragestellung hinsichdich der Grundrechtsgewährleistungen der Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und Art. 14 GG (Eigentumsgarantie) entwickelt hat: Die Berufsfrei­ heit schütze den Erwerb, die Betätigung als solche, während Art. 14 das Erworbene, das Ergebnis der wirtschaftlichen Betätigung sichere.195 Weitgehend ungeklärt ist das Verhältnis zwischen der Handels- und Gewerbefreiheit und dem in Art. 32 Abs. 1 1. Alt. LV gewährleisteten Grundrecht der Freiheit der Person.196 Da erstere zentrale Voraussetzun­ gen einer selbstbestimmten Lebensführung und Persönlichkeitsentwick­ lung schützt,197 letzteres aber ebenfalls eine dynamische Komponente enthält,198 sind Überschneidungen der Tatbestände durchaus nicht selten. Der StGH hat sich hiermit noch nicht auseinandergesetzt; ohne nähere 1,4 So Entscheidung vom 6.0ktober 1960, in: ELG 1955-1961, 145 (148); in einer Ent­ scheidung vom 4.Dezember 1947, ELG 1947-1954, 212 (220), ordnet der StGH die Erwerbstitigkeit noch undifferenziert den Art. 28 und 36 LV zu. S. BVerfGE 30, 292 (335). '* Zur vergleichbaren Problematik in der Schweiz s. etwa BGE 103 1 a 401; Zenger, ZSR 1983 I, 1 (32 ff.); Rhinow, An. 31 Rn. 37. 1,7 S. bereits oben S. 190 f. m S. StGH 1987/3 - Urteil vom 9. November 1987, LES 1988, 49 (53). 193
	        

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