Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Freibeitsgarantien wirtschaftlichen Handelns Personen des Privatrechts. Die Grundrechtsberechtigung juristischer Personen des Privatrechts muss - so der StGH - dann als gegeben erach­ tet werden, wenn diese von einer hoheitlichen Ingerenz wie eine natürli­ che Person betroffen sein können. Dies gelte insbesondere auch im Blick auf die Handels- und Gewerbefreiheit.189 Auch Ausländer geniessen den Schutz des Art. 36 LV. Das hat der StGH bereits 1975 klargestellt.190 c) Eingriff Staatliches Handeln kann in vielfältigsten Formen den vorstehend skiz­ zierten Schutzbereich des An. 36 LV berühren. Als verfassungsrechtlich rechtfertigungsbedürftige Eingriffe in die Handels- und Gewerbefreiheit sind hoheitliche Ingerenzen nach Auffassung des StGH jedoch nur dann zu qualifizieren, wenn sie den Adressaten gerade in seiner Stellung als Wirtschaftssubjekt und nicht lediglich als Jedermann betreffen. Eine spe­ zifische Betroffenheit in diesem Sinne sei beispielsweise zu verneinen, wenn mittels Drittverbot der (Rückforderungs-)Anspruch eines Schuld­ ners gegenüber einem Anwalt sicherungsweise gepfändet werde.191 Unzutreffend ist jedoch die generalisierende These, Vorschriften, die sich nicht nur an Erwerbstätige, sondern an jedermann richteten, könnten grundsätzlich die Wirtschaftsfreiheit selbst dann nicht verletzen, wenn sie die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit erschwerten oder gar verunmöglichten.192 Einen - damit - postulierten Vorbehalt der allge­ meinen Rechtsordnung im Sinne einer tatbestandlichen Reduktion der grundrechtlichen Gewährleistung der Handels- und Gewerbefreiheit gibt es nicht.193 Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 36 der Verfassung) gilt auch für Frauen"; s. ELG 1955-1961, 115 (117). 189 So StGH 1989/3 - Urteil vom 3. November 1989, LES 1990, 45 (47). 190 So StGH 1975/1 - Entscheidung vom 29. April 1975, ELG 1973-1978, 373 (378): Die "Grundrechte der Art. 32-37... stehen auch Ausländern zu". 191 StGH 1989/19 - Urteil vom 27. April 1989, LES 1989, 122 (125); auf dieser Linie liegt wohl auch die nicht veröffentlichte Entscheidung vom 21. November 1955, S. 15: Es sei nicht ersichtlich, wie ein registerrechtlicher Beschluss die Handels- und Gewerbefreiheit verletzen könne. 192 So aber StGH 1989/19 - Urteil vom 27. April 1989, LES 1989, 122 (125). 193 Ähnlich auch Rhinow, Art. 31 Rn. 137. 192
	        

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