Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Handels- und Gewerbefreiheit zifisch betroffen" ist.156 Trotz dieses spezifischen Lebens- bzw. Sachbe- reichsschutzes137 ist der Gegenstand der verfassungsrechtlichen Garantie in einem umfassenden Sinne zu verstehen. Die Handels- und Gewerbe- freiheit nach Art. 36 LV bedeutet - so der StGH in einer nicht veröffent­ lichten Entscheidung - "die Freiheit... der Wirtschaft allgemein V38 Bereits in dieser knappen Skizzierung der allgemeinen Bedeutung des Art. 36 LV kommt die Doppelfunktionalität der Handels- und Gewerbe­ freiheit zum Ausdruck. Sie ist subjektives Grundrecht im Sinne eines Eingriffsabwehrrechts, und sie ist objektiv-rechtliche Garantie eines weitgehend "staatsfreien"159 Wirtschaftssystems. a) Der subjektiv-rechtliche Abwehrgehalt der Handels­ und Gewerbefreiheit Zunächst und vor allem gewährleistet Art. 36 LV als verfassungsmässig gewährleistetes Recht ein individuelles Abwehrrecht. Auch wenn man die Handels- und Gewerbefreiheit nicht zu den sog. klassischen Frei­ heitsrechten zählt,1.6'!.beinhaltet sie jedenfalls eine menschenrechtliche Komponente.161 Dies wird offenkundig in zentralen Gewährleistungen des Art. 36 LV wie der Freiheit der Wahl, des Zugangs und der Aus­ übung des Berufs.162 '»So StGH 1989/19, Urteil vom 27. April 1989, LES 1989, 122 (125); ähnlich StGH 1985/11 - Urteü vom 2. Mai 1988, LES 1988, 94 (101). 157 Allgemein zum griiridrechdichen Schutz spezifischer Sachbereiche vor aliem Friedrich Müller, Die Positivitll der Grundrechte, 2. Aufl. 1990, S. 42. ] ,SI StGH 1977/14 - nicht veröffentlichte Entscheidung vom 25. April 1978, S. 7; a.A. noch StGH 1961/5 - Entscheidung vom 14. Dezember 1991, ELG 1962-1966, 187 (190); zur sachlichen Reichweite des Tatbestandes näher noch unten 2. a). ,M Es versteht sich von selbst, dass Freiheit nur dort reale Freiheit ist, wo es einen freiheit­ lichen Staat und ein freiheitliches Recht gibt; dazu s. nur W. Kägi, Zur Entwicklung des schweizerischen Rechtsstaates seit. 1848; ZSR 71 (1952), 173 (213 f.); K. Hesse, Der Rechtsstaat im Verfassungssystem des Grundgesetzes, in: Staatsverfassung und Kirchen­ ordnung. Festgabe für R. Smend zum 80. Geburtstag, 1962, S. 71 (86 f.).'. 140 In diesem Sinne F. Flein er/Z. Giacometti, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 1949, S. 274 f. 141 Vgl. auch zur schweizerischen Verfassungsrechtslage R. Rhinow, in: Kommentar zur Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 31 Rn. 33 ff.;J. P. Mül­ ler, Grundrechte, S. 353 u. 356; J. P. Müller, Elemente einer schweizerischen Grund- rechtstheorie, S. 151. Zu diesen Elementen der Handels- und Gewerbefreiheit s. StGH 1977/14 - nicht veröf­ fentlichte Entscheidung vom 25. April 1978, S. 7; in der Rechtspr. des deutschen BVerfG zu Art. 12 GG (Berufsfreiheit) klingt deutlich der Menschenwürdekern des Grund­ rechts an; s. BVerfGE 7, 377 (397). 187
	        

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