Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Eigentumsgarantie und Enteignungsschutz aa) Abgrenzungskriterien Aus der Vielzahl der in der fachgerichtlichen Judikatur verwandten Abgrenzungskriterien131 lassen sich doch im wesentlichen zwei Aspekte herauskristallisieren, denen auch in der Rechtsprechung des Staatsge­ richtshofs besondere Bedeutung beigemessen wird: (1) Zum einen ist dies das Schwerekriterium.m In einer Reihe von Ent­ scheidungen stellt der Staatsgerichtshof massgeblich darauf ab, ob es sich um einen besonders schweren bzw. schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsgarantie handelt.133 Eine zwei- bis dreijährige Bausperre wirkt danach noch nicht enteignungsgleich. Nach Auffas­ sung des Staatsgerichtshofs könnte möglicherweise eine andere Beur­ teilung angebracht sein, wenn eine Bausperre auf zehn Jahre verhängt werde.134 (2) Daneben findet sich als Massstab zur Bestimmung der Enteignungs­ schwelle vor allem das Sonderopferkriterium.ii5 Insoweit stellt der Staatsgerichtshof darauf ab, ob der zu beurteilende Eingriff den betroffenen Eigentümer wie andere Grundrechtssubjekte" in ver­ gleichbarer Lage trifft, das heisst alle Eigentümer gleich bindet, oder ob er von jenem ein Sonderopfer verlangt.136 Nach Massgabe dieses Kriteriums hat der Staatsgerichtshof das Grundverkehrsgesetz als eine verfassungsgemässe "Legalbeschränkung des Eigentums" be­ zeichnet, die, "da sie alle Grundeigentümer bindet und kein Sonder- opfer fordert, auch nicht als entschädigungspflichtige materielle Ent­ eignung anzusehen ist".137 In gleicher Weise beurteilte der Staatsge­ 131 S. Nachweise aus der älteren Rechtsprechung bei Beck, Enteignungsrecht, S. 25 ff. 1,2 Vgl. auch die sogenannte Schweretheorie des deutschen Bundesverwaltungsgerichts, s. Rspr. seit BVerwGE 5, 143 (145). U} S. z.B. StGH 1982/32 - nicht veröffentlichtes Urteil vom 15. Oktober 1982, S. 6; StGH 1982/33 und 34-nicht veröffentlichte Urteile vom 9. Februar 1983, S. 7 bzw. 6 f.; StGH 1972/6 - Entscheidung vom 26. März 1973, ELG 1973-1978, 352 (355). m StGH 1977/9 - Entscheidung vom 21. November 1977, LES 1981, 53 (56) unter Bezug­ nahme u.a. auf BGE 99 1 a 487. 1,5 Auch hierzu gibt es eine deutsche Parallele, die sogenannte Sonderopfertheorie des Bun­ desgerichtshofs, die dieser seit der Leitentscheidung BGHZ 6, 270 ff. vertritt. - Zum Verhältnis von Eigentumsgarantie und Entschädigungssanspruch nach der grundlegen­ den Neukonzeption der Eigentumsdogmatik durch BVerfGE 58, 300 ff. (sogenannter Nassauskiesungsbeschluss) s. aus jüngerer Zeit die umfassende Bestandsaufnahme von Wolfgang Sass, Art. 14 GG und das Entschädigungserfordemis, 1992, passim. 134 S. beispielsweise StGH 1982/65 — Urteil vom 9. Februar 1983, LES 1984, 1 (3); StGH 1988/20 - Urteil vom 27. April 1989, LES 1989, 125 (129). »7 So StGH 1982/65, aaO. 183
	        

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