Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Freiheitsgarantien wirtschaftlichen Handelns Die Rechtsprechungspraxis des Staatsgerichtshofs wird insoweit durch die Judikatur des Bundesgerichts geprägt.125 Während die schwei­ zerische Bundesverfassung Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteig­ nung gleichkommen, in einem besonderen Tatbestand normiert (Art. 22ter Abs. 3), kennt die liechtensteinische Verfassung keine entspre­ chende Regelung. Doch erlaubt es die weite Fassung des Art. 35 Abs. 1 LV ("Abtretung oder Belastung jeder Art von Vermögen"), darunter sowohl formelle als auch materielle Enteignungsmassnahmen zu subsu­ mieren.126 Das entspricht auch der Auffassung des Staatsgerichtshofs, der sich erstmals 1973 grundsätzlich mit dem Institut der materiellen Enteig­ nung befasst hat.127 Art. 35 LV fordere "sinngemäss ..., dass bei Eigen­ tumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, eine ange­ messene Entschädigung zu leisten" sei.128 In diesem Zusammenhang weist der Staatsgerichtshof auf zahlreiche einfachgesetzliche Entschädi­ gungstatbestände hin, die Ausfluss und Anerkennung des Instituts der materiellen Enteignung sind.'29 c) Zur Unterscheidung von entschädigungslos hinzunehmenden und enteignungsgleich/enteignungsähnlich treffenden, entschädigungs­ pflichtigen Eigentumsbeschränkungen Die Anerkennung des Instituts der materiellen Enteignung setzt begrifflich die Unterscheidbarkeit von entschädigungslos hinzunehmenden Eigen­ tumsbeschränkungen und solchen Belastungen des Eigentums voraus, die enteignungsgleich bzw. enteignungsähnlich treffen und eine Entschädi­ gungspflicht auslösen. Daraus folgt zugleich das Erfordernis, die Enteig­ nungsschwelle als denjenigen Punkt zu bestimmen, an dem die entschädi­ gungslose, die Sozialpflichtigkeit realisierende Eigentumsbeschränkung in einen enteignungsgleichen/enteignungsähnlichen Eingriff umschlägt.130 125 S. etwa die Bezugnahmen in StGH 1977/9, aaO, S. 56; vgl. mit Nachweisen G. Müller, in: Kommentar zur BV, Art. 22ter Rn. 44 f.; J. P. Müller, Grundrechte, S. 339 f. 1.6 Ähnlich wohl Beck, Enteignungsrecht, S. 19. 1.7 StGH 1972/6- Entscheidung vom 26. März 1973, ELG 1973-1978, 352 ff. StGH 1972/6, aaO, S. 355. ,w AaO, S. 356. - Der Staatsgerichtshof betont in dieser Entscheidung auch, "es würde der Rechtssicherheit dienen, wenn der Gesetzgeber das Verfahren zur Ermittlung der Ent­ schädigung des durch die materielle Enteignung betroffenen Grundeigentümers regeln würde", aaO, S. 357. •J0 Vgl. auch - zur teilweise ähnlichen Problematik in Deutschland - die Formulierung in BVerfGE 58, 300(320). 182
	        

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