Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Freiheitsgarantien wirtschaftlichen Handelns reichsgedanken.114 Dies dürfte damit zusammenhängen, dass die Kernbe­ reichs- bzw. Wesensgehaltsgarantie des Eigentums in ihrer objektiven Bedeutung115 weitgehend gleichbedeutend mit der objektiv-rechtlich verstandenen Institucsgarantie116 ist.117 5. Enteignung und Enteignungsentschädigung (Art. 35 LV) Auch wenn ein Eigentumseingriff auf gesetzlicher Grundlage beruht, einem überwiegenden öffentlichen Interesse entspricht und den Anfor­ derungen des Ubermassverbots sowie der Kernbereichsgarantie Rech­ nung trägt, ist damit noch nicht entschieden, ob der betroffene Eigentü­ mer den Eingriff auch entschädigungslos hinzunehmen hat oder ob eine - formelle oder materielle - Enteignung mit Entschädigungspflicht vor- liegt.,lB Anderes gilt allein nach Massgabe des Art. 34 Abs. 1 2. Halbsatz LV. Danach finden Konfiskationen nur in den vom Gesetze bestimmten Fallen statt. "'Konfiskation' aber heisst entschädigungsloser Entzug oder Einschränkung vermögenswerter Rechte zugunsten der öffentlichen Hand".119 a) Grundsätzliche Bedeutung Nach Art. 35 Abs. 1 LV kann "die Abtretung oder Belastung jeder Art von Vermögen gegen angemessene, streitigenfalls durch den Richter fest­ zusetzende Schadloshaltung verfügt werden", wo es das öffentliche Wohl verlangt. Das Verfahren der (förmlichen) Enteignung wird gemäss Art. 35 Abs. 2 LV durch das Gesetz bestimmt. 1H S. beispielsweise StGH 1977/9 - Entscheidung vom 21. November 1977, LES 1981, 53 (55); StGH 1982/32 - nicht veröffentlichtes Urteil vom 15. Oktober 1982, S. 6; StGH 1987/12 - Urteil vom 11. November 1987, LES 1988, 4 (5); StGH 1990/11 - Urteil vom 22. November 1990, LES 1991, 28 (30). - Aus der Judikatur des österreichischen Verfas­ sungsgerichtshofs s. z.B. VerfGH, ÖJZ 1991, 456 (458) m.w.N. 115 Zur Unterscheidung von subjektiven und objektiven Wesensgehaltslehren s. bereits oben S. 103 f. 116 Dazu s. S. 167. 117 In diesem Sinne wohl auch G. Müller, ZSR 100 (1981) II, 1 (98-100); auch Fehr, Grund- verkehrsrecht, S. 155 und 294 ff., setzt Kernbereichsgarantie und Institutsgarantie gleich. 118 Unzutreffend ist umgekehrt aber auch die Schlussfolgerung in StGH 1977/6 - Entschei­ dung vom 24. Oktober 1977, LES 1981, 45 (47): Die Feststellung, eine Enteignung liege nicht vor, "schliesst gleichzeitig eine Verletzung des verfassungsmässig geschützten Pri­ vateigentums ... aus". '"So StGH 1977/6, aaO, S. 47; und weiter: "Jede andere, im Gesetz nicht vorgesehene Konfiskation wäre verfassungswidrig" (ebda.). 180
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.