Eigentumsgarantie und Enteignungsschutz 4. Schrankenschranken Eigentumsbeschränkungen auf gesetzlicher Grundlage sind nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs in doppelter Weise Schranken schranken gezogen. a) Übermassverbot Zum ersten beansprucht auch hier das Übermassverbot (Grundsatz der Verhältnismässigkeit"!!!! weiteren Sinne) Geltung.109 Schon in seiner ersten Grundsatzentscheidung-zur Eigentumsgarantie hat der Staatsge richtshöf hervorgehoben;'die Pflichtenbindung des Eigentums besage "in keiner Weise, dass jede gesetzliche Beschränkung des Eigentums rechts verfassungsmässig zulässig wäre, sondern dies gilt nur soweit, als Interessen der 'Allgemeinheit eine gesetzliche Beschränkung bedin gen".110 Unverhältnismässige Eingriffe sind unzulässig.111 Insbesondere dann, wenn eigentumsbeschränkende gesetzliche Vorschriften "nicht genau definierte Begriffe", das heisst unbestimmte Rechtsbegriffe, ent halten, sind in jedem einzelnen Fall private und öffentliche Interessen abwägend gegenüberzustellen.112 Nur bei strikter Beachtung der drei Prüfkriterien des .Übermassver bots lasst sich eine alle verfassungsrechtlich relevanten Ziele und Rechts güter optimal berücksichtigende Lösung finden.1" b) Kernbereichsgarantie Wie bei kaum einer anderen Grundrechtsgewährleistung bemüht der Staatsgerichtshof im Rahmen seiner Eigentumsjudikatur den Kernbe- 1:9 S. auch Fehr, Grund Verkehrs recht, S. 166 ff.; für die Schweiz etwa G. Müller, in: Kom- . mentar zur BV, Art. 22m Rn. 38 ff. 115 StGH 1960/8-10 - Entscheidungen vom 6. Oktober 1960, ELG 1955-1961, 151 (157); 161 (166) und 169 (173). So etwa StGH 1989/14 - Urteil vom 31. Mai 1990, LES 1992, 1 (4); StGH 1982/32 - nicht veröffentlichte Entscheidung vom 15. Oktober 1982, S. 5; StGH 1982/33 und 34 - nicht veröffentlichte Entscheidungen vom 9. Februar 1983, jeweils S. 6. 1IJ So StGH 1973/7 - nicht veröffentlichte Entscheidung vom 21. Januar 1974, S. 5; ferner StGH 1974/9 - nicht veröffentlichte Entscheidung vom 17. Januar 1975, S. 7. nJ Zu diesem "Prozess der Werteoprimieiung" s. G. Müller, ZSR 100 (1981) II, 1 (61 ff.) - Zitat: S. 62*, speziell im Blick auf das liechtensteinische Grundverkehrsrecht s. auch Fehr, Grundverkehrsrecht, S. 271 ff. 179