Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Freiheitsgarantien wirtschaftlichen Handelns - vom deutschen Bundesverfassungsgericht für die vergleichbare Fra­ gestellung entwickelten -®5 Faustformel vornehmen können, wonach Art. 36 LV den Erwerb, die Betätigung als solche, schütze, während Art. 34 Abs. 1 LV das Erworbene, also das Ergebnis der wirtschaftlichen Betätigung sichere.86 b) Persönlicher Gewährleistungsbereich aa) Natürliche Personen Auf die Eigentumsgarantie des Art. 34 Abs. 1 LV können sich zunächst natürliche Personen unabhängig von ihrer Nationalität berufen. Bereits vor dem durch das Inkrafttreten der EMRK im Fürstentum Liechten­ stein bedingten grundlegenden Rechtsprechungswandel hat der Staats­ gerichtshof entschieden, dass der Schutz der Art. 34 und 35 LV "unbe­ stritten" auch Ausländern zukomme.87 bb) Juristische Personen Dem persönlichen Geltungsbereich des Art. 34 Abs. 1 LV unterfallen auch juristische Personen des Privatrechts.88 Juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist grundsätzlich die Berufung auf Grundrechtsge­ währleistungen verwehrt.89 Dies gilt im Prinzip, das heisst ausserhalb des Anwendungsbereichs des Art. 38 LV,90 auch im Blick auf die Eigentums­ garantie.91 Für die Gemeinden macht der Staatsgerichtshof jedoch offen­ kundig insoweit eine Ausnahme. In seinem Gutachten betreffend die Verfassungsmässigkeit des Gesetzes zum Schutze des Alpengebiets prüft das Gericht nämlich auch, ob durch die getroffenen Regelungen die ver­ fassungsmässig gewährleistete Freiheit des Eigentums der betroffenen Gemeinden verletzt werde.92 05 S. BVerfGE 30, 292 (335). 06 S. Höfling, LJZ 1992, 82 (84). 07 S. StGH 1977/6 - Entscheidung vom 24. Oktober 1977, LES 1981, 44 (47); s. auch Fehr, Grundverkehrsrecht, S. 126 f. 00 S. Fehr, aaO, S. 128. 89 Dazu bereits oben S. 66 ff. 90 DazuS. 129 f. 91 Pauschal in diesem Sinne Fehr, Grundverkehrsrecht, S. 129. 92 StGH 1966/1 - Gutachten vom 6. Juli 1966, ELG 1962-1966, 227 (228 f.). - Dezidiert anders BVerfGE 61, 82 (109): Es werde "nicht das Privateigentum, sondern das Eigen­ tum Privater" geschützt. 176
	        

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