Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Eigentumsgarantie und Enteignungsschutz Richtig ist, dass das Eigentumsgrundrecht der einfachgesetzlichen aAusübungshilfe0 bedarf, um die 'Eigentumsfähigkeit' der geschützten Rechte zu gewährleisten.51 Dies ändert indes nichts daran, dass der ver­ fassungsrechtliche Eigentumsbegriff als ein eigenständiger konturiert werden muss.52 Letztlich - wenngleich oftmals nicht hinreichend ver­ deutlicht - liegt diese Prämisse auch der Judikatur des Staatsgerichtshofs zugrunde. Danach sind nämlich "der Befugnis des Gesetzgebers, den Inhalt des Eigentums festzulegen, ... gewisse verfassungsrechtliche Grenzen gesteckt, insofern der Gesetzgeber nicht durch allzu eineng­ ende Umschreibung die Substanz oder den Wesensgehalt des Eigentums aushöhlen darf".53 Wäre das verfassungsgeschützte Eigentum wirklich nicht mehr als die Schöpfung des einfachen Gesetzgebers, dann könnte es diesen schon begrifflich überhaupt nicht beschränken, auch nicht in einem substantiellen Kerngehalt.54 Es gilt somit für die verfassungsrecht­ liche Eigentumsgarantie grundsätzlich nichts anderes als für die anderen Grundrechtsgewährleistungen auch: Das grundrechtlich geschützte Gut - hier das Eigentum - ist den staatlichen Gewalten zunächst vorgegeben. Aber, wie der Staatsgerichtshof zutreffend formuliert: "Das Eigentum unterliegt... den Beschränkungen,55 die im öffentlichen Interesse durch das Gesetz aufgestellt werden. Diese Normen dürfen jedoch keine unverhältnismässigen Eingriffe ins Privateigentum vorsehen".56 Die Bau­ elemente des grundrechtlichen Argumentationsprozesses - Grund* rechtstatbestand, Grundrechtsschranken, Grundrechtsschrankenschran­ ken -31 verlangen also auch im Rahmen des Art. 34 Abs. 1 LV Beachtung. Sl S. nur Leisner, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, § 149 Rn. 71; ferner schon oben S. 167 f. - In diesem Sinne lässt sich auch die Formulierung in StGH 1987/12 - Urteil vom 11. November 1987, LES 1987, 4 (5) deuten: "Privateigentum kann jedoch nur im Rahmen der Rechtsordnung bestehen". « So auch BVerfGE 58, 300 (335). " StGH 1977/9 - Entscheidung vom 21. November 1977, LES 1981, 53 (55); s. femer StGH 1987/12, aaO, S. 5. w Ebenso Leisner, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, § 149 Rn. 54. " Hier verwendet der Staatsgerichtshof die dogmatisch zutreffende Terminologie. * StGH 1989/14 - Urteil vom 31. Mai 1990, LES 1992,1 (4). " Dazu oben S. 79 ff. 171
	        

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