Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Freiheitsgarantien wirtschaftlichen Handelns stellt sich hier - wie bei anderen kompetentiellen Freiheiten auch - die Frage nach den Grenzen der gesetzgeberischen Ingerenzbefugnis in besonderer Scharfe.44 aa) Zum Selbstand des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs Vor diesem Hintergrund erweist sich die Relevanz des verfassungsrecht­ lichen Eigentumsbegriffs, der - in Ubereinstimmung mit den allgemei­ nen Lehren der Grundrechtsdogmatik - nicht nach Massgabe des einfa­ chen Rechts45 gebildet werden darf, sondern seinerseits Massstabsfunk­ tion für das Gesetzesrecht zu übernehmen hat. Das zu betonen, besteht im Blick auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs durchaus Anlass. In einer Entscheidung vom 21. November 1977 findet sich nämlich die Feststellung, grundsätzlich gewährleiste die Verfassung "das Eigentum nur mit dem Inhalt, den es nach Massgabe der jeweiligen Rechtsordnung hat, und bietet ... keinen Schutz gegen Änderungen der Rechtsord­ nung".46 Oder noch deutlicher: "Der Inhalt des Eigentums bestimmt sich immer anhand der die Eigentumsfreiheit einschränkenden Vorschriften des positiven Rechtes".47 Hier scheint die verfassungsrechtliche Gewähr­ leistung des Eigentums tatsächlich zum blossen "Massgabegrundrecht"48 denaturiert, der Wandel "von der Verfassungsmässigkeit der Gesetze zur Gesetzmässigkeit der Verfassung"49 vollzogen. Damit jedoch würde die normative Direktionskraft der Grundrechte auch für den Gesetzgeber, wie sie der Staatsgerichtshof prinzipiell anerkennt,50 geleugnet. 44 Das damit angesprochene Dilemma findet seinen signifikanten Ausdruck in der Formu­ lierung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG: "Inhalt und Schranken (sc. des Eigentums) werden durch die Gesetze bestimmt". 45 Etwa des bürgerlichen Sachenrechts; in diese Richtung weisen allerdings ein wenig die ersten Grundsatzentscheidungen zur Eigentumsgarantie, s. StGH 1960/8 - Entschei­ dung vom 6. Oktober 1960, ELG 1955-1961, 151 (155); StGH 1960/9 - Entscheidung vom 6. Oktober i960, aaO, S. 161 (164). 46 So StGH 1977/9 - Entscheidung vom 21. November 1977, LES 1981, 53 (55) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts, unter ande­ rem auf BGE 101 1 a 447; vgl. ferner StGH 1987/12 - Urteil vom 11. November 1987, LES 1987,4 (5); StGH 1989/14 - Urteil vom 31. Mai 1990, LES 1992, 1 (4). 47 So StGH 1966/1 - Gutachten vom 6. Juni 1966, ELG 1962-1966, 227 (228). 48 So die höchst problematische Formulierung von Peter Häberle, Grundrechte im Lei­ stungsstaat, WDStRL 30 (1972), 91 (139, Leitsatz 41). 44 Grundsätzlich dazu die gleichlautende Studie von Walter Leisner, 1964. 40 Dazu oben S. 92 ff. 170
	        

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