Freibeitsgarantien wirtschaftlichen Handelns auf die Knappheit an Ferienhausplätzen) kollidiere. Eine Abwägung der gegenseitigen Interessen sei nicht erfolgt. Deshalb sei der Beschwerde Folge zu geben.25 II. Eigentumsgarantie und Enteignungsschutz: Art. 34, 35 LV Art. 34 Abs. 1 LV gewährleistet die Unverletzlichkeit des Privateigen tums. Konfiskationen finden nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen statt. Nach Art. 35 Abs. 1 LV kann aus Gründen des öffentlichen Wohls die Abtretung oder Belastung jeder Art von Vermögen gegen angemes sene Schadloshaltung verfügt werden; das Enteignungsverfahren ist durch Gesetz zu bestimmen (Art. 35 Abs. 2 LV). 1. Grundsätzliche Bedeutung und Gewährleistungs dimensionen der Eigentumsgarantie a) Grundsätzliche Bedeutung Die verfassungsrechtliche Garantie des Privateigentums, die von Anfang an eine herausgehobene Stellung in den naturrechtlichen Freiheitskatalo gen des ausgehenden 18. Jahrhunderts einnahm,26 steht in einem komple mentären Verhältnis zur persönlichen Freiheit, der sie die materielle Basis vermittelt. Auf diese Weise soll der einzelne in die Lage versetzt werden, eigenverantwortlich und mit privatnütziger Zielsetzung am Aufbau und an der Gestaltung der Rechts- und Gesellschaftsordnung mitzuwirken.27 ö S. StGH 1973/1, aaO, S. 7 f.; s. aber auch StGH 1980/5 — Entscheidung vom 27. August 1980, LES 1981, 188 (190): Eine Verletzung des Art. 28 Abs. I 2. Alt. LV sei nur anzu nehmen, wenn die angegriffene Entscheidung "gestützt auf eine verfassungswidrige Rechtsgrundlage erging, wenn sie gesetzlos oder willkürlich war". 26 Zur dogmen- und ideengeschichtlichen Entwicklung s. etwa Johannes Schwartländer/ Dietmar Willoweit (Hrsg.), Das Recht des Menschen auf Eigentum, 1983; Saladin, Grundrechte im Wandel, S. 110 ff.; Helmut Rittstieg, Eigentum als Verfassungsproblem, 1975. 27 Vgl. dazu etwa Karl Heinrich Friauf, Eigentumsgarantie, Leistung und Freiheit im demokratischen Rechtsstaat, in: Gemper (Hrsg.), Marktwirtschaft und soziale Verant wortung, 1973, S. 438 ff., Papier, in: Maunz/Dürig, Art. 14 Rn. 1 ff. 166