Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Das Recht auf Vermögenserwerb zählen.10 Demgegenüber scheint jedenfalls der älteren Rechtsprechung des Staatsgerichtshof eine engere, auf körperliche Gegenstände reduzierte Interpretation des Vermögensbegriffs zugrunde zu liegen. Bankkonzes­ sionen würden nicht von Art. 28 Abs. 1 2. Alt. LV erfasst, "da diese Bestim­ mung ihr Gewicht ausschliesslich im 'Vermögen' hat, worauf schon die Präzisierung 'Vermögen jeder Art' hinweist. Hier stehen also11 Sachen, z.B. Liegenschaften und nicht eine menschliche Tätigkeit im Vordergrund".12 In einer Entscheidung aus neuerer Zeit, der die Beschwerde eines Anwalts gegen den Erlass eines Sicherungsgebots und des damit verbundenen Dritt­ verbotes betraf, scheint der Staatsgerichtshof aber eine andere Auffassung zu vertreten. Durch das Sicherungsgebot werde dem Beschwerdeführer nicht die grundsätzliche Möglichkeit genommen, durch Erbringung anwaltlicher Leistungen Vermögen zu erwerben, und deshalb sei auch sein in Art. 28 Abs. 1 2. Alt. LV gewährleistetes Recht nicht tangiert.13 Dies wird man indes nicht so verstehen dürfen, dass nunmehr die "menschliche Tätigkeit"14 als solche auch Schutzobjekt des Art. 28 Abs. 1 2. Alt. sein soll; insofern ist allein Art. 36 LV das einschlägige Grundrecht. Vielmehr ist die zitierte Entscheidung des Staatsgerichtshofs 1989/19 dahingehend zu deuten, dass zum "Vermögen jeder An" im Sinne der Verfassungsvorschrift nicht nur körperliche Sachen, sondern auch 
Vermö­ genswerte Rechte wie Forderungen zählen. b) Persönlicher Gewährleistungsbereich aa) Natürliche Personen Ausländer gemessen nicht den Schutz des Art. 28 Abs. 1 2. Alt. LV. Das "ergibt sich aus dem klaren Wortlaut und dem unzweifelhaften Sinn0 der Verfassungsbestimmung.15 Auch bei Verbürgung des Gegenrechts gilt 15 S. zur vergleichbaren Bedeutung des Eigentumsbegriffs des Art. 14 Abs. 1 GG etwa Papier, in: Maunz/Dürig, Art. 14 Rn. 57 ff.; Kimminich, in: Bonner Kommentar, Art. 14 RH. 83. 11 Dass gerade die weite Tatbestandsfassung gegen die vom Staatsgerichtshof gezogene Schlussfolgerung spricht, liegt auf der Hand. u So StGH, Entscheidung vom 6. Oktober 1960, ELG 1955-1961, 145 (148). ° StGH 1988/19 - Urteil vom 27. April 1989, LES 1989, 122 (125). M S. die Formulierung in StGH, Entscheidung vom 6. Oktober i960, ELG 1955-1961,145 (148). 15 S. StGH 1978/10 - Entscheidung vom 11. Oktober 1978, LES 1981, 7 (10); ferner etwa StGH 1977/3 - Entscheidung vom 24. Oktober 1977, LES 1981, 41 (43). 163
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.