Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Das Stimmrecht - Initiative und Referendum Die Stimmrechte sind in der Verfassung abschliessend aufgeführt.46 Die Verfassung folgt dabei "nicht dem absolut-demokratischen Gedan­ kengut, das dem Volke die Stellung als höchstes Staatsorgan einräumt und das Volk ermächtigt, durch Volksbeschlüsse Verwaltungsakte zu beschliessen, abzuändern oder aufzuheben oder an seine Zustimmung zu binden und in extremer Anwendung auch Gerichtsurteile aufzuheben oder abzuändern". Vielmehr gilt, so der Staatsgerichtshof, das für die Gewaltentrennung wesentliche rechtsstaatlich-demokratische Prinzip, dass die Ausübung von Organfunktionen nur nach Massgabe der verfas­ sungsrechtlich fixierten Kompetenzordnung zulässt.47 Im folgenden wird darauf verzichtet, Formen, Verfahren48 und etwaige materielle Schranken der Stimmrechte darzulegen; insoweit sei auf die Darstellung von M. Batliner verwiesen.49 Nur auf einen zentralen Aspekt sei näher eingegangen, nämlich auf eine fundamentale Vorausset­ zung für die Inanspruchnahme des Stimmrechts: den Schutz der freien und unverfälschten Willenskundgabe. 2. Der Anspruch auf Gewährleistung einer freien und unverfälschten Willenskundgabe Das Stimmrecht wird durch zahlreiche prozedurale Vorschriften und Kautelen abgestützt, um auf diese Weise im Ergebnis einen freien und unverfälschten Ausdruck des Willens der Aktivbürger zu gewährleisten.50 Die verfassungsrechtliche Grundlagennorm betreffend die politischen Rechte, Art. 29 Abs. 1 LV, gibt dem Stimmbürger "einen Anspruch dar­ auf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Aus­ druck bringt".51 Diesen Grundsatz hat der Staatsgerichtshof in weitge­ 46 S. StGH 1972/3 - Entscheidung vom 6. Juli 1972, ELG 1973-1978, 344 (345). « S. StGH 1972/3, aaO, S. 345 f. Zu Form und Verfahren s. vor allem StGH 1986/10- Gutachten vom 6. März 1987, LES 1987, 148 (149 ff.); ferner schon StGH, Entscheidung vom 22. Juni 1935 und Gutachten vom 22. Juni 1935, in: Rechenschaft-Bericht der fürstlichen Regierung an den hohen Landtag für das Jahr 1935, S. 57 (59) und 60 (62 f.). w M. Batliner, Volksrechte, S. 135 ff. 50 Dazu vgl. J. P. Müller, Grundrechte, S. 379 ff. m.w.N. 51 So StGH 1990/6 - Urteil vom 2. Mai 1991, LES 1991, 133 (135); jüngst auch StGH 1993/8 - Urteil vom 21. Juni 1993, LES 1993, 91 (96). - Ebenso in ständiger Rechtspre­ chung das schweizerische Bundesgericht, s. z.B. BGE 105 I a 153; 114 I a 432. 157
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.