Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Das Wahlrecht (2) Eine allfällige Verteilung der Restmandate erfolgt nach Massgabe des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens.14 In einem gewissen Spannungsverhältnis15 zum Proporzsystem steht allerdings die territoriale Einteilung des Landes in die beiden Wahlkreise Oberland und Unterland. Damit soll, so der Staatsgerichtshof, offenbar nicht nur .der ungeschmälerte Bestand von Oberland und Unterland garantiert sein, sondern.auch ihr getrennter, politischer Einfluss auf die staatliche Willensbildung. Dieser Gedanke werde noch dadurch ver­ stärkt, dass die Abgeordnetenzahl beider Wahlbezirke festgelegt sei, und zwar ohne Rücksicht auf die mögliche Zunahme der Zahl der Stimmbe­ rechtigten. Damit , bringe die Verfassung zum Ausdruck, dass -die in Art. 1 getroffene Feststellung, wonach das Fürstentum sich aus der Ver­ einigung seiner beiden Landschaften Vaduz (Oberland) und Schellen­ berg (Unterland) konstituiere, nicht nur historische Bedeutung habe, sondern sich bleibend in der Art der staatlichen Willensbildung auswir­ ken solle. Daraus ergebe sich eindeutig, dass nicht nur die Bildung eines einheitlichen Wahlbezirkes für das ganze Land ausgeschlossen sei, son­ dern auch jegliche.gegenseitige Rücksichtnahme auf die Ermittlung der Mandatsverteilung, etwa' in einem zweiten Ermittlungsverfahren. Das Verhältniswahlsystem könne dementsprechend nur innerhalb eines Wahlbezirkes zur Geltung kommen.16 2. Wahlrechtsgrundsätze Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 LV werden die Landtagsabgeordneten vom Volk im Wege des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Stimm­ rechts gewählt. Nimmt man das Prinzip der Freiheit der .Wahl1? hinzu, dass in Liechtenstein über die anderen Garantieelemente ohne ausdrück­ liche Normierung gewährleistet ist,18 so ist der Kanon der Wahlrechts- grundsätze komplett.19 M Vgl. hierzu M. Batliner, Volksrechte, S. 112 f. . 15 Der StGH spricht unter Bezugnahme auf Hans Kelsen, Die Verfassungsgesetze der Republik Deutsch-Österreich, 1919, S. 48 ff., gar davon, dass sich beide Grundsätze an sich ausschlössen; s. StGH 1968/6, aaO, S. 250. " StGH 1968/6-Gutachten vom28. Mai 1969, ELG 1967-1972,248 (250 f.). 17 S. auch Art. 3 des ersten Zusatzprotokolls der EMRK. 11 Dazu s.a. M. Batliner,'Volksrechte, S. 105. " Vgl. auch Art. 38 Abs. I Satz 1 GG. 151
	        

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