Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Die politischen Rechte D, Die politischen Rechte I. Grundsätzlicher Überblick 1. Rechtsnatur und Funktion Der Begriff der politischen Rechte wird durch einen "ganz bestimmten engumgrenzten Inhalt" bestimmt;1 sie umfassen jene Rechte, die den Berechtigten Einfluss auf die Staatswillensbildung bzw. Befugnisse der Mitwirkung an der Staatswillensbildung einräumen.2 Ihrer Rechtsnatur nach sind sie dem status activus zuzurechnen und als Berwirkungsrechte zu qualifizieren. Mit anderen Worten: Es sind Grundrechte, welche den Berechtigten in die Lage versetzen, durch sein Verhalten gezielt eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen. Auf der Grundlage der spezifischen Eigenart der politischen Rechte wird diesen nach herrschender Auffassung eine Doppelfunktion zugeschrieben: Sie sind verfassungsgemässig gewährleistete Individualrechte und vermitteln zugleich Organkompetenzen.3 Die grosse Bedeutung der politischen Rechte für die Verfassungs­ rechtsordnung Liechtensteins ist in der Rechtsprechung des Staatsge­ richtshofs wiederholt betont worden. Sie seien im Zweifelsfalle so auszu­ legen, dass der demokratische Grundcharakter der Verfassung sich durchsetzen könne.4 Und in der abschliessenden Entscheidung zum sogenannten Kunsthausfall wird dem verfassungsrechtlichen Grundwert einer ungeschmälerten Ausübung der demokratischen Rechte eindeutig der Vorrang eingeräumt gegenüber dem als fundamental bezeichneten Grundsatz der Vertragstreue.5 2. Überblick über die politischen Rechte nach liechtensteinischem Verfassungsrecht Zu den politischen Rechten zählt der Staatsgerichtshof namentlich das aktive und passive Wahlrecht sowie das Referendums- und Initiativ­ 1 S. StGH 1978/4 - Entscheidung vom 12. Juni 1978, LES 1981, 1 (2). 2 Ebenda; ferner z.B. StGH 1984/2 - Urteil vom 30. April 1984, LES 1985, 65 (68). } Dazu bereits oben S. 55. 4 So StGH 1986/10-Gutachten vom 6. März 1987, LES 1987, 148 (152). 5 StGH 1984/2/V - Urteil vom 20. November 1990, LES 1992, 4 (9). 148
	        

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