Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Grundrecbtsgewährleistungen des Bildungsbereichs frei erklärten,90 machten sowohl der systematische Regelungszusammen­ hang als auch Ausdrucksweise und Geist der liechtensteinischen Verfas­ sung deutlich, dass insoweit ein verfassungsmässig gewährleistetes Recht nicht gegeben sei.91 * Der StGH verweist auf Art. 17 StGB; vgl. aber auch Art. 7 Abs. 4 und 5 GG; zur kanto­ nalen Garantie der Unterrichtsfreiheit s. etwa Häfelin/Hailer, Bundesstaatsrecht, Rn. 1077. 91 So StGH, Entscheidung vom 30. Mai 1942, in: Rechenschafts-Bericht der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag für das Jahr 1942, S. 55 (59 f.); a.A. wohl Seeger, EuGRZ 1981,656(657). 147
	        

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