Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Das Petitionsrecht III. Das Petitionsrecht (Art. 42 LV) Die Petition hat nach liechtensteinischem Verfassungsrecht "zwei Gesichter":78 (1) Zum einen wird sie geregelt durch Art. 63 Abs. 2, 74 Buchstabe e LV und (2) zum zweiten zeigt sie sich in Gestalt des Art. 42 LV. Das erstgenannte Petitionsrecht, das historisch auf ein subjektives Recht der Stande zurückgehen dürfte, hat sich in der Verfassung von 1862 in eine Organkompetenz des Landtags bzw. Landesausschusses gewandelt. Diese Zuständigkeit ist aber 1921 dadurch obsolet geworden, dass der Landtag ein direktes Kontrollrecht über die Verwaltung erlangt hat.79 Von Interesse im vorliegenden Zusammenhang ist allein die Gewährlei­ stung des Art. 42 LV. Danach ist das Petitionsrecht an den Landtag und den Landesausschuss gewährleistet, wobei nicht nur einzelne, sondern auch Gemeinden ihre Wünsche und Bitten durch ein Mitglied des Land­ tags vorbringen lassen können. Allgemein kann das Petitionsrecht umschrieben werden als die mit einem materiellen Bescheidungsan­ spruch verknüpfte Garantie des freien Zugangs zu staatlichen Institu­ tionen mit dem Ziel, durch Anträge staatliches Handeln zu veranlassen oder zu beeinflussen.83 Allerdings gilt für das Petitionsrecht nach liech­ tensteinischem Verfassungsrecht die "wesentliche Einschränkung",81 dass Petitionen nur durch ein Landtagsmitglied vorgebracht werden können. Dies bedeutet im Ergebnis, dass das Petitionsrecht darin besteht, ohne Rechtsnachteile Beschwerden und Anregungen an den ein­ zelnen Abgeordneten herantragen zu dürfen.82 Mit dem Petitionsrecht gemäss Art. 42 LV wird kein aktives Status­ recht im Sinne einer unmittelbaren Beteiligungsbefugnis an der Staats- * So G. Batliner, in: LPS 14 (1990), S. 91 (128). n Dazu Batliner, aaO, S. 128. a Vgl. etwa Karl Korinek, Das Petitionsrecht im demokratischen Staat, 1977, S. 18; Joachim Burmeister, Das Petitionsrecht, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. II, 1987, § 32 Rn. 4; femer Wolfgang Graf Vitzthum, Petitionsrccht und Volksvertretung. " So die Bewertung durch Veiter, in: Veiter/Klein, Die Menschenrechte, S. 101 (114). 12 So Thomas Algäuer, Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein. LPS 13 (1989), S. 124; zur Diskussion über mögliche Änderungen s. aaO, S. 127 ff. 145
	        

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