Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Die Vereins- und Versammlungsfreiheit Sowohl in der Gewährleistung der Vereinsfreiheit als auch in derjeni­ gen der Versammlungsfreiheit offenbart sich in besonderer Weise die Bedeutung der "Freiheit durch Geselligkeit"42 als Chance zur Selbstdar­ stellung, Selbstentfaltung und Selbstbestimmung durch andere bzw. mit Hilfe anderer.43 Charakteristisch sowohl für die Vereins- als auch für die Versamm­ lungsfreiheit ist ihre ausgeprägte Doppelfunktionalität: (1) Beide Gewährleistungen schützen zum einen klassische Verhaltens­ freiheiten in dem Sinne, dass sie dem einzelnen die Abwehr staatli­ cher Eingriffe ermöglichen. (2) Zum anderen sind freie Vereinigungen und freie Versammlungen essentielle Funktionselemente einer freien und demokratischen Gesellschaft. Insoweit enthält Art. 41 LV auch eine verfassungsrecht­ liche Grundentscheidung.44 Daneben vermittelt Art. 41 allerdings nicht noch eine zusätzliche leistungsrechtliche Dimension. Die Verei­ nigungsfreiheit beinhaltet deshalb auch keinen Anspruch auf Beibe­ haltung von Subventionstatbeständen.45 Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs hat sich bislang nur mit der Vereinsfreiheit befasst, in diesem Zusammenhang aber eine der wichtigsten Entscheidungen zur Grundrechtsdogmatik überhaupt getroffen.46 heit zunächst im Rahmen der Vereinsfreiheit des Art. 56 BV schützte, bevor es 1970 jene als ungeschriebenes Grundrecht anerkannte; s. BGE 96 I 219 ff.; m.w.N. auch Malin- verni, Kommentar zur BV, Versammlungsfreiheit, Rn. 1 ff.; zur historischen Verbunden­ heit beider Grundrechte s. etwa auch Detlef Merten, Vereinsfreiheit, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, § 144 Rn. 1 m.w.N. " So der progammatische Titel eines Aufsatzes von Dieter Suhr, EuGRZ 1984, 529 ff. 43 Grundsatzlich dazu Dieter Suhr, Entfaltung der Menschen durch die Menschen, 1976; s. auch Höfling, Offene Grundrechtsinterpretation, S. 68 f.; Peter Saladin, Verantwor­ tung als Staatsprinzip, 1984, S. 204: 'Freiheit zum Nächsten". 44 Vgl. beispielsweise BGE 96 1 224 zur Versammlungsfreiheit; BVerfGE 69, 315 (344 ff.) zur Versammlungsfreiheit und 50,290 (353 f.) zur Vereinigungsfreiheit; aus dem Schrift­ tum etwa Michael Kloepfer, Versammlungsfreiheit, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, § 143 Rn. 5 ff.; Merten, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, § 144 Rn. 5 ff. 45 In diesem Sinne auch StGH - Gutachten vom 27. Märe 1957, ELG 1955-1961,118 (120); vgl. auch im Blick auf Art. 9 Abs. 1 GG Mertens, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, § 144 Rn. 12 ff. 46 StGH 1985/11 - Urteil vom 2. Mai 1988 (Wiederaufnahmeentscheidung), LES 1988, 94 ff. 139
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.