Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Kommunikationsfreiheit und Petitionsrecbt rechts gesehen und so interpretiert werden, dass der besondere Wertge­ halt dieses Rechts auf jeden Fall gewahrt bleibt. "Die gegenseitige Bezie­ hung zwischen Grundrecht und 'allgemeinem Gesetz' ist also nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts durch die 'all­ gemeinen Gesetze* aufzufassendes findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die 'allgemeinen Gesetze* zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demo­ kratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen".37 4. Schrankenschranken Neben den generell zu beachtenden Schrankenschranken38 enthält Art. 40 2. Halbsatz LV eine spezifische Beschränkung der schrankenzie­ henden Hoheitsgewalt. Mit Ausnahme von öffentlichen Aufführungen und Schaustellungen verbietet er strikt jede Zensur. Würde eine einfach­ gesetzliche Regelung eine Meinungsäusserung von einer Vorgabekonfor­ mität oder einer Inhaltskontrolle abhängig machen, so wäre sie nicht erst nach Massgabe eines Abwägungsprozesses als (möglicherweise) verfas­ sungswidrig zu qualifizieren; sie wäre durch die Schrankenschranke des Zensurverbotes39 definitiv verboten.40 II. Die Vereins- und Versammlungsfreiheit: Art. 41 LV 1. Allgemeine Bedeutung und Funktion In unmittelbarem systematischen Kontext zur Meinungsfreiheit des Art. 40 LV garantiert Art. 41 LV zwei weitere fundamentale Kommuni­ kationsgrundrechte: die Vereinsfreiheit und die Versammlungsfreiheit.41 Ergänzt wird die nationale Verfassungsbestimmung durch Art. 11 EMRK. 37 BVerfGE 7, 198 (208 f.); aus neuerer Zeit etwa E 69, 297 (269 f.), 38 Allgemein dazu oben S. 97 ff. 39 Zu dieser dogmatischen Qualifikation s. hier etwa Schmidt-Jortzig, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, § 141 Rn. 44 f.; Herzog, in: Maunz/Dürig, Art. 5 Rn. 78. 40 S. auch Schmidt-Jortzig, aaO, Rn. 44. 41 Der enge sachliche und systematische Zusammenhang dieser beiden Grundrechtsge­ währleistungen wird auch daran deutlich, dass das Bundesgericht die 
Versammlungsfrei- 138
	        

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