Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Meinungsfreiheit und Zensurverhot chen von gleicher Wichtigkeit wie die Meinungsäusserung (im engeren Sinne) ist.16 Die kommerzielle Werbung fällt somit - entgegen der zitier­ ten Entscheidung des Staatsgerichtshofs -17 in den Schutzbereich des Art. 40 LV.18 Die thematische Universalität der grundrechtlichen Gewährleistung hat im übrigen zur Folge, dass Art. 40 LV als Teilgarantien auch die KunstfreiheiV und die Wissenschaftsfreiheit umfasst.20 Dies wird auch für Art. 10 Abs. 1 EMRK angenommen.21 bb) Formen der Meinungsäusserung Die umfassende Gewährleistung der Meinungsfreiheit äussert sich auch in der Aufzählung unterschiedlicher Formen der geschützten Äusse­ rungsmöglichkeiten. Damit bringt der Verfassungstext, deutlich zum Ausdruck, dass nicht nur verbale Äusserungsformen geschützt werden. Auch das Tragen von Spruchbändern, Anstecknadeln usw. ist deshalb als durch Art. 40 1. Alt. LV grundrechtlich geschützt zu qualifizieren.? Die Pressefreiheit ist ebenfalls als durch Art. 40 LV gewährleistet anzusehen. Vergleichbares ist für die Rundfunkfreiheit (einschliesslich Fernsehen) und die Filmfreiheit anzunehmen.23 Soweit Meinungen über elektronische Medien'verbreitet werden, gemessen sie 'den Schutz des Art. 40 1. Halbsatz LV. Die hier vertretene These entspricht im übrigen auch der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 EMRK, dessen Wort­ laut die Presse und sonstige Massenkommunikationsmittel ebenfalls nicht erwähnt.24 Da die Landesverfassung jedoch weder die Presse noch u Hierzu Roman Herzog, in: Maunz/Dürig, An. 5 Rn. 54 
f.; Rudolf Wende, in:.Grundge­ setz* Kommentar I, Art. 5 Rn. 9; Schmidt-Jortzig, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, J 141 Rn. 18 ff. 17 S. oben S. 134, Fn. 12. •• Zum Grundrechtsschutz insoweit grundsätzlich Friauf/Höfling, AfP 1985, 249 ff.; a.A. z.B. Häfelin/Haller, Bundesstaatsrecht, Rn. 1268. 19 Für die Einbeziehung der Kunstfreiheit spricht auch die Formulierung in Art. 40 2. Halbsatz LV, der von "öffentlichen Aufführungen und Schaustellungen' spricht. 23 Für die Schweiz vgl. etwa BGE 101 1 a 252 und 255; J. P. Müller, in: Kommentar zur BV, ' Kunstfreiheit Rn. I ff. und Wissenschaftsfreiheit Rn. 5 ff. " S. EGMR, NJW 1989, 379 ff. (379) - zur Kunstfreiheit; ferner s. GoUwitzer, in: LÖwe/Rosenberg, Art. IÖ EMRK Rn. 11. 22 S. auch J. P. Müller, Grundrechte, S. 91; BGE 107 I a 62; BVerfGE 71, 108 (113). a Vor diesem Hintergrund bedarf sicherlich auch der neu institutionalisierte_LandeskanaJ im Fürstentum Liechtenstein einer eingehenderen verfassungsrechtlichen Überprüfung. » S. z.B. EGMR, EuGRZ 1979,386; EuGRZ 1990, 255 und 1991,216. 135
	        

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