Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Kirchengutsgarantie b) Schranken Die gestufte, differenzierende Gewährleistung der Kultusfreiheit im Blick auf die katholische Kirche einerseits und die übrigen Konfessionen andererseits wird deutlich auch bei den Schrankenklauseln des Art. 37 Abs. 2 LV. Die Religionsfreiheit der letzteren wird nur "innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung" garantiert. Einschränkungen der Kultusfreiheit der römisch-katholischen Kirche sind - mangels ausdrücklicher Schrankenregelung - dagegen lediglich nach Massgabe der einschlägigen allgemeinen Grundsätze zulässig. Dar­ über hinaus ist Art. 39 Satz 2 LV zu beachten. IV Art. 38 LV 1. Allgemeine Bedeutung Art. 38 Satz 1 LV regelt - in nahezu wortgleicher Übereinstimmung mit der durch Art. 140 GG inkorporierten Vorschrift des Art. 138 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung50 - die vermögensrechtliche Seite des staats- kirchenrechtlichen Systems. Art. 38 Satz 1 LV schützt die Kirchen vor einer Umwidmung ihres Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecken dienenden Vermögens zu staatlichen Zwecken. Hintergrund dieser Kirchengutsgarantie sind die in der Vergangenheit wiederholt durchgeführten Säkularisationen.51 2. Schutzbereich Die Kirchengutsgarantie hat ein verfassungsrechtliches Säkularisations­ verbot zum Inhalt, das heisst eine Bestandsgarantie.52 Die Gewährlei­ stung des Art. 36 Satz 1 LV schützt dabei das kirchliche Vermögen in einem umfassenden Sinne, wie aus der weit ausholenden Textformulie­ rung deutlich wird.53 Von einer absoluten Bestandsgarantie im Sinne einer Enteignungssperre wird man allerdings wohl nur im Blick auf das u Zur verfassungsgeschichtlichen Tradition s. auch Wille, Staat und Kirche, S. 283. 51 Vgl. auch Preuss, in: AKGG, Art. 140 Rn. 66; grundsätzlich Johannes Heckel, Kirchen­ gut und Staatsgewalt, in: Festgabe für Rudolf Smend, 1952, S. 103 ff. u Vgl. auch Alexander Hollerbach, Der verfassungsrechtliche Schutz kirchlicher Organi­ sationen, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, § 139 Rn. 64. " S. auch Wille, Staat und Kirche, S. 284 f. 129
	        

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