Privatsphärenschutz und Entfaltungsfreiheit riellen Freiheitsbeschränkungen weit übertreffen kann. Zu denken ist dabei etwa an sogenannte Lauschangriffe auf Wohnungen. Derartige Eingriffe lassen sich allenfalls nach Massgabe derjenigen Vorgaben recht fertigen, die für Beschränkungen vorbehaltlos gewährter Grundrechte gelten.43 II. Art. 28 Abs. 1 I. Alt. LV (Niederlassungsfreibeit) 1. Grundsätzliche Bedeutung und Funktion Neben Art. 32 Abs. 1 LV, der in seiner umfassenden Gewährleistung auch die Bewegungsfreiheit schützt,44 garantiert Art. 28 Abs. 1 1. Alt. LV eine spezifische Freiheit - nämlich das "Recht, sich unter Beobachtung der näheren gesetzlichen Bestimmungen an jedem Ort des Staatsgebietes frei niederzulassen". Das damit statuierte Grundrecht auf Freizügigkeit45 als ein Abwehrrecht gegen den Staat ist Ausdruck individueller Selbstbe stimmung für den eigenen Lebenskreis. Freizügigkeit ist Voraussetzung für die effektive Ausübung zahlreicher anderer Grundrechte: Wohnung, Familie, Beruf, Eigentum will man nicht irgendwo haben, sondern an dem selbst und frei gewählten Ort.46 Namentlich den Zusammenhang von Niederlassungsfreiheit und Vermögenserwerbrecht dokumentiert der Verfassungstext in Art. 28 Abs. 1 LV explizit. Die Niederlassungsfreiheit wird für das Fürstentum Liechtenstein und seine Rechtsordnung im Zuge der europäischen Integration noch erheblich an Bedeutung gewinnen.47 2. Der Tatbestand des Art. 28 Abs. 1 1. Alt. LV a) Sachlicher Gewährleistungsbereich Der Begriff der Niederlassungsfreiheit umfasst die Niederlassung im engeren Sinne, das heisst die Wohnsitznahme, und im weiteren Sinne, ° Allgemein dazu oben S. 87 f. « S. StGH 1987/3 - Urteil vom 9. November 1987, LES 1988, 49 (53). 45 Von der "Garantie der Freizügigkeit" spricht etwa StGH 1982/39 - Beschluss vom 1. Dezember 1982, LES 1983, 117 (118). 44 Vgl. dazu etwa Albrechi Randelzhofer, in: Bonner Kommentar, Art. 11 Rn. 9; Kunig, in: Grundgesetz-Kommentar I, Art. 11 Rn. 1; J. P. Müller, Grundrechte, S. 72. 47 S. bereits oben die kurzen Hinweise auf die Auswirkungen des EWR-Abkommens, S. 31 f. 118