Privatspbärenschutz und Entfaltungsfreiheit nicht näher konkretisiert worden. Der Schutzintention entsprechend, nämlich einen "elementaren Lebensraum"20 des Menschen, seine räumli che Privatsphäre gegen staatliche Beeinträchtigungen zu sichern, sind als Wohnung im Sinne der Verfassungsbestimmung alle Räume zu qualifi zieren, die ein Mensch zur Stätte seines Aufenthalts und Wirkens macht und der unbeschränkten allgemeinen Zugänglichkeit entzieht.21 Dazu zählen nicht nur Wohnräume im engeren Sinne, sondern auch Neben räume (z.B. Keller); ferner sind hierzu auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume zu rechnen.22 Einen weiten Wohnungsbegriff vertritt auch der EGMR bei der Auslegung von Art. 8 Abs. 1 EMRK.23 c) Sachlicher Gewährleistungsbereich III: das Brief- und Schriftengeheimnis (Art. 32 Abs. 1 3. Alt. LV) Auch Art. 32 Abs. 1 3. Alt. LV ist eine spezielle Ausprägung des Rechts auf private Lebensgestalcung. Er gewährleistet das Brief- und Schriften geheimnis als besonders schützenswerten Bereich der Privatsphäre - als "ein Stück sittlich notwendiger Lebensluft für den einzelnen".24 Dar über hinaus ist der verfassungsrechtliche Schutz gesprochener oder geschriebener Mitteilungen unentbehrlich für eine freiheitliche politische Kultur.25 Zur Freiheitsgarantie des Art. 32 Abs. 1 3. Alt. LV hat der Staatsge richtshof ebenfalls noch nicht näher Stellung genommen.26 Ohne direkte Bezugnahme auf Art. 32 Abs. 1 LV - vielmehr im Rahmen von Erörte rungen zu Art. 31 LV - hat der Staatsgerichtshof jedoch "entschieden 20 So im Blick auf Art. 13 GG BVerfGE 42, 212 (219); 51, 97 (110); s. auch J. P. Müller, Grundrechte, S. 44. 21 Vgl. auch Philip Kunig, in: v.Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Band 1, 4. Auf lage 1992, An. 13 Rn. 10; Jarass/Pieroth, Art. 13 Rn. 2. 22 So jedenfalls für Art. 13 GG BVerfGE 32, 54 (68 ff.); 76, 83 (88); anders aber EuGH, EuGRZ 1989, 395 ff. 23 S. jüngst EGMR, Urteil vom 16. Dezember 1992, NJW 1993, 718 (719). - Aus schweize rischer Sicht s. aus jüngster Zeil Jan-Marc v. Gunten, Das Grundrecht auf Unverletzlich keit der Wohnung, 1992. u So Hans Huber, Das Post-, Telegrafen- und Telefongeheimnis und seine Beschränkungen für Zwecke der Strafrechtspflege, SJZ 1955, 165 (166). " Ebenda; ferner J. P. Müller, Grundrechte, S. 48. - Aus österreichischer Sicht vgl. auch Rene Laurer, Der Geheimnisschutz im österreichischen Grundrechtssystem, EuGRZ 1983, 29 ff. 26 StGH 1977/8 - Entscheidung vom 21. November 1977, LES 1981, 48 (50) spricht nur davon, dass die Gewährleistung durch Absatz 2 unter einen ausdrücklichen Gesetzes vorbehalt gestellt ist. 114