Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Privatspbärenschutz und Entfaltungsfreiheit nicht näher konkretisiert worden. Der Schutzintention entsprechend, nämlich einen "elementaren Lebensraum"20 des Menschen, seine räumli­ che Privatsphäre gegen staatliche Beeinträchtigungen zu sichern, sind als Wohnung im Sinne der Verfassungsbestimmung alle Räume zu qualifi­ zieren, die ein Mensch zur Stätte seines Aufenthalts und Wirkens macht und der unbeschränkten allgemeinen Zugänglichkeit entzieht.21 Dazu zählen nicht nur Wohnräume im engeren Sinne, sondern auch Neben­ räume (z.B. Keller); ferner sind hierzu auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume zu rechnen.22 Einen weiten Wohnungsbegriff vertritt auch der EGMR bei der Auslegung von Art. 8 Abs. 1 EMRK.23 c) Sachlicher Gewährleistungsbereich III: das Brief- und Schriftengeheimnis (Art. 32 Abs. 1 3. Alt. LV) Auch Art. 32 Abs. 1 3. Alt. LV ist eine spezielle Ausprägung des Rechts auf private Lebensgestalcung. Er gewährleistet das Brief- und Schriften­ geheimnis als besonders schützenswerten Bereich der Privatsphäre - als "ein Stück sittlich notwendiger Lebensluft für den einzelnen".24 Dar­ über hinaus ist der verfassungsrechtliche Schutz gesprochener oder geschriebener Mitteilungen unentbehrlich für eine freiheitliche politische Kultur.25 Zur Freiheitsgarantie des Art. 32 Abs. 1 3. Alt. LV hat der Staatsge­ richtshof ebenfalls noch nicht näher Stellung genommen.26 Ohne direkte Bezugnahme auf Art. 32 Abs. 1 LV - vielmehr im Rahmen von Erörte­ rungen zu Art. 31 LV - hat der Staatsgerichtshof jedoch "entschieden 20 So im Blick auf Art. 13 GG BVerfGE 42, 212 (219); 51, 97 (110); s. auch J. P. Müller, Grundrechte, S. 44. 21 Vgl. auch Philip Kunig, in: v.Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Band 1, 4. Auf­ lage 1992, An. 13 Rn. 10; Jarass/Pieroth, Art. 13 Rn. 2. 22 So jedenfalls für Art. 13 GG BVerfGE 32, 54 (68 ff.); 76, 83 (88); anders aber EuGH, EuGRZ 1989, 395 ff. 23 S. jüngst EGMR, Urteil vom 16. Dezember 1992, NJW 1993, 718 (719). - Aus schweize­ rischer Sicht s. aus jüngster Zeil Jan-Marc v. Gunten, Das Grundrecht auf Unverletzlich­ keit der Wohnung, 1992. u So Hans Huber, Das Post-, Telegrafen- und Telefongeheimnis und seine Beschränkungen für Zwecke der Strafrechtspflege, SJZ 1955, 165 (166). " Ebenda; ferner J. P. Müller, Grundrechte, S. 48. - Aus österreichischer Sicht vgl. auch Rene Laurer, Der Geheimnisschutz im österreichischen Grundrechtssystem, EuGRZ 1983, 29 ff. 26 StGH 1977/8 - Entscheidung vom 21. November 1977, LES 1981, 48 (50) spricht nur davon, dass die Gewährleistung durch Absatz 2 unter einen ausdrücklichen Gesetzes­ vorbehalt gestellt ist. 114
	        

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