Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Privatsphärenschutz und Entfaltungsfreiheit A. Privatspbärenschutz und persönliche Entfaltungsfreiheit: Art. 32 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 1. Alt. LV /. Art. 32 Abs. 1 und Abs. 2 LV Art. 33 LV garantiert in seinen drei Absätzen unterschiedliche Grund- rechtspositionen einschliesslich entsprechender Schrankenldauseln. Dabei enthält Art. 32 Abs. 3 Satz 1 LV die Gewährleistung eines Ent­ schädigungsanspruchs, der in anderem sachlichen Zusammenhang zu erörtern sein wird.1 Die Absätze 1 und 2 erweisen sich in ihrer Normie­ rungstechnik als wenig geglückt. - Absatz 1 gewährleistet zunächst drei Grundrechtspositionen: die Frei­ heit der Person, das Hausrecht und das Brief- und Schriftengeheimnis. - Absatz 2 enthält sodann - je auf diese Grundrechte bezogene - Schran­ kenklauseln, die indessen nur ganz bestimmte Arten von Grundrechts­ eingriffen legitimieren. Hieraus, aber auch aus der historisch bedingten engen Textfassung der Bestimmung resultiert eine Reihe durch die bisherige Judikatur des Staatsgerichtshofs nicht geklärter Auslegungsfragen und -probleme. 1. Der Tatbestand des Art. 32 Abs. 1 LV a) Sachlicher Gewährleistungsbereich 1: Freiheit der Person (Art. 32 Abs. 1 1. Alt. LV aa) Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs Anders als etwa Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ist die Gewährleistung des Art. 32 Abs. 1 1. Alt. LV nicht in einem engen, der Tradition des zunächst in England entwickelten Institutes "habeas corpus" verpflichteten Sinne zu verstehen.2 Während es insoweit näm­ lich im wesentlichen um den Schutz gegen Festnahmen und ähnliche, auf körperlichem Zwang beruhende Beschränkungen der körperlichen Be­ 1 Dazu noch unten S. 249. 2 Anders möglicherweise Theodor Veiter, Der Standard der Menschenrechte und Grund­ freiheiten in Liechtenstein mit Berücksichtigung des Flüchtlingsrechtes, in: Veiter/Klein (Hrsg.), Die Menschenrechte. Entwicklung - Stand - Zukunft, 1966, S. 101 (116). 110
	        

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