Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

2. 
Abschnitt: Besonderer Teil Die Grundrecktsgewahrleistungen im einzelnen Vorbemerkung Die Möglichkeiten zur Einteilung der Grundrechte sind vielfältig:' Die klassifikatorische Ordnung der Grundrechtskataloge kann z.B. auf den sachlichen Gegenstand der Gewährleistungen, den Kreis der Begünstig­ ten bzw. Verpflichteten, die rechtstechnische Struktur oder das zugrun­ deliegende politisch-philosophische Ideengut abstellen. Der folgenden Darstellung liegt eine Aufgliederung der Grundrechte nach den betroffe­ nen Lebens- und Interessenbereichen zugrunde.2 Dabei wird keines­ wegs verkannt, dass sich die grundrechtlichen Gewährleistungen in der FL-Verfassung und der EMRK nur ausnahmsweise exklusiv auf einen Bereich festlegen lassen. Angesichts der inhaltlichen Offenheit der mei­ sten Schutzgegenstände der Grundrechtsnormen kann eine entspre­ chende Einteilung nur auf die Schwerpunkte grundrechtlicher Schutzbe­ reiche rekurrieren.3 1 Eindrucksvolle Darstellung bei Sachs, in: Stern, Staatsrecht III/1, S. 338—473. 2 Ahnlich G. Batliner, in: LPS 14 (1990), 91 (119 f.); ferner etwa J. P. Müller, Grundrechte, Inhaltsübersicht; Peter Badura, Staatsrecht, 1986, Inhaltsübersicht; Pieroth/Schünk, Grundrechte, Rn. 83; Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI: Freiheitsrechte, 1989, Inhalts­ verzeichnis. 1 S. auch Sachs, in: Stern, Staatsrecht III/I, S. 469. 109
	        

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