Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Gestufter Argumentationsprozess den verschiedenen Begründungsebenen, wechselt er unvermittelt die Per­ spektive. Tatbestands-, Schranken- und Schrankenschrankenaspekte wer­ den in einem integrativen Ansatz mehr oder weniger in eins gesetzt.376 Erst allmählich wird der Argumentations- und Subsumtionsprozess differen­ zierter und akzentuierter.377 Nunmehr werden deutlich auch die Schran­ kenschranken und ihre Beachtung als Voraussetzung verfassungslegitimer Grundrechtseingriffe hervorgehoben: "Freiheitsbeschränkungen müssen, auch wenn sie grundsätzlich zulässig sind, geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Sie dürfen ferner nicht so weit gehen, dass das Freiheits­ recht in seiner Substanz beeinträchtigt wird".378 Auf diese Weise gelangt der StGH - in der zweiten Hälfte der 80er Jahre -379 zu jener Formel, wonach Grundrechtsbeschränkungen nur zulässig sind, wenn sie auf for­ mellgesetzlicher Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind.380 Er findet damit - ähnlich wie der österreichische Verfassungsgerichtshof - gleichsam Anschluss an das Prüfungssystem, welches das schweizerische Bundesgericht ebenso wie das deutsche Bun­ desverfassungsgericht praktizien und das auch in der Spruchpraxis der Europäischen Menschenrechtskommission und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte381 immer grössere Bedeutung erlangt hat. Gemeinsame Bauelemente einer Grundrechtsdogmatik des deutschspra­ chigen, ja des europäischen Raumes gewinnen ganz deutlich an Konturen. 375 S. z.B. Entscheidung vom 14. Dezember 1949, ELG 1947—1954, 228 (229); Entscheidung vom 14. Dezember 1950, aaO, 230 (235); nicht veröffentlichte Entscheidung vom 21. November 1955, S. 15; StGH 1960/9-Entscheidung vom 6. Oktober 1960, ELG 1955-1961, 161 (163); StGH 1972/1 - Entscheidung vom 6. Juli 1972, ELG 1973-1978, 336 (340). ,7i Beispielhaft nicht veröffendichte Entscheidung vom 21. November 1955, S. 15; s. auch StGH 1975/4 - Entscheidung vom 15. September 1975, ELG 1973-78, 388 (392, 393, 394); StGH 1976/8 - nicht veröffentlichte Entscheidung vom 7. März 1977, S. 20 f. S. z.B. StGH 1983/7 - Urteil vom 15. Dezember 1983, LES 1984, 74 (76); StGH 1985/7 - Urteil vom 9. April 1986, LES 1987, 52 (54). So StGH 1985/11 - Urteil vom 2. Mai 1988, LES 1988, 94 (99); vgl. auch StGH 1985/13 - Urteil vom 28. Oktober 1986, LES 1987, 41 (42). Soweit der StGH in StGH 1991/6 - Urteil vom 19. Oktober 1991, LES 1992, 93 (98) unter Verweis auf Entscheidungen aus den 70er Jahren gleichsam eine längere Tradition begründen will, sind die herangezogenen nicht veröffendichten Entscheidungen dafür aber wenig taugliches Belegmaterial. S. etwa StGH 1985/13 - Urteil vom 28. Oktober 1986, LES 1987,41 (42); StGH 1987/16 - nicht veröffendichtes Urteil vom 3. Mai 1988, S. 5; StGH 1989/3 - Urteil vom 3. November 1989, LES 1990, 45 (47); StGH 1991/8 - Urteil vom 19. Dezember 1991, LES 1992,96(98). S. dazu beispielsweise Kay Hailbronner, Die Einschränkung von Grundrechten in einer demokratischen Gesellschaft. Zu den Schrankenvorbehalten der Europäischen 
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