— 7 —
tuférecht aus wichtigen Gründen vorbehalten bleiben. Die
Mommiffion war einmütig der 9lujfafjung, bap dag Ver-
Düítni8 aut Crmeiy burd) bie Lotterie nicht getriibt werden
dürfe, und daÿ die nôtigen Vorbehalte zu machen feien. Ebenfo
wurde den übrigen Borfchlägen betr. Raution ufw. gugeftimmt.
In der darauf folgenden Vejprehung mit den Vertretern
der Konzejfiongwerber (Dr. Wilhelm Ved, Mar Ved und
Georg Bauer) wurden diefe von der Rommiffion aufgeftellten
Doftulate im einzelnen befprochen, und es wurde in erfter
inie eine Staution von 200 000 Fr. verlangt, zahlbar fofort,
3inglo8 und verrechenbar nach 5 Sapren. Das Ergebnis der
Befprechung war dann die Feftfesung einer SRaution von
100 000 Gr., die bei Aushändigung der SRongeffionsurfunde
erlegt werden follte. Befondere Schwierigkeiten bereiteten der
Borbehalt ded Widerrufsrechtes dure die Regierung und
die Weigerung von Regierung und Kommiffion, den Ston-
zeffionären ein Monopol zu gewähren. Die Nonzeffionäre
erflärten, das’ von einem andern Staate gemachte Angebot
afzeptieren zu müffen, wenn die Regierung ihnen in diefen
beiden Punkten nicht entgegen fomme. Schließlich einigte
man fi dahin, daß die Widerrufsmöglichkeit aus Gründen
der höheren Staatsraifon vorbehalten bleiben folle, während
die Erteilung eines onopol8 von der Schaffung eines
Gefeges abhängig gemacht wurde. Immerhin erklärten fid)
Regierung und Finanzkommiffion einftimmig bereit, bis
zum Inkrafttreten eines folchen Gefeges einer anderen Inter:
nehmung eine folche Nonzefjion nicht zu erteilen. Man glaubte
dies umjo eher verantworten zu fdnnen, al8 nicht damit zu
rechnen war, dap in diefer furzen Beit ein weitered ernjtbaftes
Angebot gemacht werde. Sowohl vom Regierungschef als auch
vom juriftifchen Berater wurde dabei aber ausdrüd{id und
mehrfach betont, daß das Monopol nur nach Schaffung eines
Gejeses durch den Landesfürften und den Landtag erteilt
werden fônne.
Sur weiteren Qbffärung namentfid des Verbältniffes aur
Schweiz wurde die Beratung dann verjd)oben auf ben 10. Auguit.
3. Die Sigung vom 10. Auguft 1925.
Sn ber Beratung: vom 10. Auguft 1925 erffärte Herr
Dr. Emil Ved nad) Fiihlungnahme mit der eidgensffifdhen
Steuerverwaltung, daß von biefer Seite gegen das Linterneh-
men feinerfei Bedbenten beftehen, fallà ber Lotterie verboten
werde, in der Schweiz Gefchäfte zu machen. Snbegug auf