Volltext: Bericht über die Klassenlotterie in Liechtenstein

  
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tuférecht aus wichtigen Gründen vorbehalten bleiben. Die 
Mommiffion war einmütig der 9lujfafjung, bap dag Ver- 
Düítni8 aut Crmeiy burd) bie Lotterie nicht getriibt werden 
dürfe, und daÿ die nôtigen Vorbehalte zu machen feien. Ebenfo 
wurde den übrigen Borfchlägen betr. Raution ufw. gugeftimmt. 
In der darauf folgenden Vejprehung mit den Vertretern 
der Konzejfiongwerber (Dr. Wilhelm Ved, Mar Ved und 
Georg Bauer) wurden diefe von der Rommiffion aufgeftellten 
Doftulate im einzelnen befprochen, und es wurde in erfter 
inie eine Staution von 200 000 Fr. verlangt, zahlbar fofort, 
3inglo8 und verrechenbar nach 5 Sapren. Das Ergebnis der 
Befprechung war dann die Feftfesung einer SRaution von 
100 000 Gr., die bei Aushändigung der SRongeffionsurfunde 
erlegt werden follte. Befondere Schwierigkeiten bereiteten der 
Borbehalt ded Widerrufsrechtes dure die Regierung und 
die Weigerung von Regierung und Kommiffion, den Ston- 
zeffionären ein Monopol zu gewähren. Die Nonzeffionäre 
erflärten, das’ von einem andern Staate gemachte Angebot 
afzeptieren zu müffen, wenn die Regierung ihnen in diefen 
beiden Punkten nicht entgegen fomme. Schließlich einigte 
man fi dahin, daß die Widerrufsmöglichkeit aus Gründen 
der höheren Staatsraifon vorbehalten bleiben folle, während 
die Erteilung eines onopol8 von der Schaffung eines 
Gefeges abhängig gemacht wurde. Immerhin erklärten fid) 
Regierung und Finanzkommiffion einftimmig bereit, bis 
zum Inkrafttreten eines folchen Gefeges einer anderen Inter: 
nehmung eine folche Nonzefjion nicht zu erteilen. Man glaubte 
dies umjo eher verantworten zu fdnnen, al8 nicht damit zu 
rechnen war, dap in diefer furzen Beit ein weitered ernjtbaftes 
Angebot gemacht werde. Sowohl vom Regierungschef als auch 
vom juriftifchen Berater wurde dabei aber ausdrüd{id und 
mehrfach betont, daß das Monopol nur nach Schaffung eines 
Gejeses durch den Landesfürften und den Landtag erteilt 
werden fônne. 
Sur weiteren Qbffärung namentfid des Verbältniffes aur 
Schweiz wurde die Beratung dann verjd)oben auf ben 10. Auguit. 
3. Die Sigung vom 10. Auguft 1925. 
Sn ber Beratung: vom 10. Auguft 1925 erffärte Herr 
Dr. Emil Ved nad) Fiihlungnahme mit der eidgensffifdhen 
Steuerverwaltung, daß von biefer Seite gegen das Linterneh- 
men feinerfei Bedbenten beftehen, fallà ber Lotterie verboten 
werde, in der Schweiz Gefchäfte zu machen. Snbegug auf
	        

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