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giberufen. Diefe toenbefen dagegen ein, daß fie bis zum 11.
uguft 1925 im Befiß der Konzefjion fein müßten, weil ihnen
fonft die Gelegenheit entgehe, in Berlin fehr vorteilhaftes
Udrejfenmaterial zu erwerben, von dem die Eriftenz des ganzen
Ynternepmens abpange. Die Regierung beftand aber trogdem
darauf, daß die Erteilung der Nonzefion nur im Einvernehmen
zwifchen Regierung unb Grinangfommijjion erfofgen fónne. So
wurde denn bie Ginanafommi|jion tefegrapbi[ó auf ben 7.
9lugujt 1925 einberufen, nad)bem die Kongefjiondre dad Ver-
fprechen gegeben hatten, für die Noften aufzufommen.
Zu diefer Sigung wurde auch der Gefchäftsträger in Bern,
. Serr Gr. Emil Bed, einberufen.
2. Die Sigung vom 7. Auguft 1925.
Sn der Gifung vom 7. Auguft wurde dann das Ron-
zeffionsgefuch eingehend beraten. An diejer Sigung nahmen
folgende Herren teil: BVizeprdjident Jofef Marger-Efchen, Abg.
Büchel-Ruggell, AUbg. Kaifer-Schellenberg, Abg. Frid-Mals,
AUbg. Wachter, Schaan, Regierungschef Schädler, die Reg.-Râte
Gubelmann und Steger, Dr. Emil Bed-Bern, Gteuerfommifjär
Hasler, Sparfafja-Verwalter Thöny und Regierungsfelretir
Otigg. Su nächft wurde in einer Vorbejpredhung der Finany-
fommiffion die (rage erörtert, ob und unter welcdhen Bedin-
gungen bie Bewilligung zu erteilen fei. :
Herr Or. Emil Bed, der anfängfih nur ur Erörterung
des Berhältniffes zur Schweiz berufen worden war, murde dann von
ber KNommiffion erfucht, ihr feinen juriftifhen Rat zur Ver-
fügung au ftellen, was er verfprach, jebod) unter ausbrüdfid)em
Hinweis darauf, daß er in Lotterie-Angelegenheiten nicht Fach-
mann fei. Otad) einer furgen Lleberficht über den Inhalt des
Projektes crfuchte der Regierungschef ben jurifti[cben SBerater
um Mitteilung feiner Auffafjung vom rechtlichen Standpunkte
aus. Diefer wied in allererjter Linie davauf hin, daß. für die
Erfüllung der Verpflihtungen eine Naution von 100.000 Fr.
geleifet werden follte. Ferner fei gundchft au prüfen, ob. bie
eziehungen zur Schweiz dadurch nicht getrübt, insbefondere
der Zollvertrag nicht gefährdet werde, nachdem diefer das Ber-
bot jeder Spielbank enthalte, obfhon er jene Beftimmung nicht
für anwendbar Halte. Iedenfalls dürfen in der Schweiz feine
Propaganda gemacht und dort feine Lofe verkauft werden.
fir bie Erteilung eines Monopols müffe die Grundlage erft
gefchaffen merden, wag nach der Berfafjung auf dem Wege der
Gefeggebung zu erfolgen habe. Auch müffe dem Staat ein Wider»