Volltext: Bericht über die Klassenlotterie in Liechtenstein

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giberufen. Diefe toenbefen dagegen ein, daß fie bis zum 11. 
uguft 1925 im Befiß der Konzefjion fein müßten, weil ihnen 
fonft die Gelegenheit entgehe, in Berlin fehr vorteilhaftes 
Udrejfenmaterial zu erwerben, von dem die Eriftenz des ganzen 
Ynternepmens abpange. Die Regierung beftand aber trogdem 
darauf, daß die Erteilung der Nonzefion nur im Einvernehmen 
zwifchen Regierung unb Grinangfommijjion erfofgen fónne. So 
wurde denn bie Ginanafommi|jion tefegrapbi[ó auf ben 7. 
9lugujt 1925 einberufen, nad)bem die Kongefjiondre dad Ver- 
fprechen gegeben hatten, für die Noften aufzufommen. 
Zu diefer Sigung wurde auch der Gefchäftsträger in Bern, 
. Serr Gr. Emil Bed, einberufen. 
2. Die Sigung vom 7. Auguft 1925. 
Sn der Gifung vom 7. Auguft wurde dann das Ron- 
zeffionsgefuch eingehend beraten. An diejer Sigung nahmen 
folgende Herren teil: BVizeprdjident Jofef Marger-Efchen, Abg. 
Büchel-Ruggell, AUbg. Kaifer-Schellenberg, Abg. Frid-Mals, 
AUbg. Wachter, Schaan, Regierungschef Schädler, die Reg.-Râte 
Gubelmann und Steger, Dr. Emil Bed-Bern, Gteuerfommifjär 
Hasler, Sparfafja-Verwalter Thöny und Regierungsfelretir 
Otigg. Su nächft wurde in einer Vorbejpredhung der Finany- 
fommiffion die (rage erörtert, ob und unter welcdhen Bedin- 
gungen bie Bewilligung zu erteilen fei. : 
Herr Or. Emil Bed, der anfängfih nur ur Erörterung 
des Berhältniffes zur Schweiz berufen worden war, murde dann von 
ber KNommiffion erfucht, ihr feinen juriftifhen Rat zur Ver- 
fügung au ftellen, was er verfprach, jebod) unter ausbrüdfid)em 
Hinweis darauf, daß er in Lotterie-Angelegenheiten nicht Fach- 
mann fei. Otad) einer furgen Lleberficht über den Inhalt des 
Projektes crfuchte der Regierungschef ben jurifti[cben SBerater 
um Mitteilung feiner Auffafjung vom rechtlichen Standpunkte 
aus. Diefer wied in allererjter Linie davauf hin, daß. für die 
Erfüllung der Verpflihtungen eine Naution von 100.000 Fr. 
geleifet werden follte. Ferner fei gundchft au prüfen, ob. bie 
eziehungen zur Schweiz dadurch nicht getrübt, insbefondere 
der Zollvertrag nicht gefährdet werde, nachdem diefer das Ber- 
bot jeder Spielbank enthalte, obfhon er jene Beftimmung nicht 
für anwendbar Halte. Iedenfalls dürfen in der Schweiz feine 
Propaganda gemacht und dort feine Lofe verkauft werden. 
fir bie Erteilung eines Monopols müffe die Grundlage erft 
gefchaffen merden, wag nach der Berfafjung auf dem Wege der 
Gefeggebung zu erfolgen habe. Auch müffe dem Staat ein Wider»
	        

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