Volltext: Bericht über die Klassenlotterie in Liechtenstein

  
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i. Das Rlagebegehren ber Firma Banf Sautier & Co. 
wird abgemiejen. 
2. Die Klägerin, Banf Sautier, ift [djulbig, binnen 14 
Tagen bei Grefution an lIrtei[Sjtempeln ben Betrag von 
. 4859 unb an lirteifSgebüfren ben Betrag von 
r. 500 dem Gerichte zu bezahlen. 
Gegen diefes Urteil hat bie Bant Sautier & Co. die Bez 
rufung ergriffen, welche vom Obergerichte mit Enticheid vom 
21. Muguft 1926 abgemiefen wurde. Das UrtzZ ijt am 29. 
Oftober 1926 in Nechtsfraft ermachfen. 
Dabei ift au bemerfen, dap mit dem Kanton Luzern eine 
Vereinbarung über die Bollferecktharkeit Kechtenfteinifcher Urteile 
befteht. Mit der Vollftredung des Urteils gegen die Firma 
Bank Sautier & Co. A.-®., wurde begonnen, und gleichzeitig 
wurde die Vertriebdunion angewiefen, ibr Vereindvermigen 
von Gr. 2000 an die Landedfafja abzufiibren, wad inzwifchen 
' bereits erfolgt ijt. 
Unmittelbar nad) ber Gequejtrierung erfielt bie 9tegie- 
rung von verfchiedenen Seiten Mitteilungen und SBe[djmerben 
darüber, daß die Konzeffionäre in der Schweiz Dedabdrefjen bes 
nübten, an roefdje [ie bie Soseingaffungen gefangen liepen. 
Dies wurde von den {Hıyeiz. Behörden ald eine Verlegung 
des [Hweizerifhen LotteriegefeßeS betrachtet. Die verantworts 
lichen Perjonen wurden in Züri zu einer Buße verurteilt. 
Ferner war der Regierung von der Kreispoftdirektion St. Ballen 
mitgeteilt morden, daß die Unternehmung in der Schweiz 
Briefe mit 3Bro[peftienbungen in8 Ausland aufgegeben babe. 
Die Poftdireftion Hatte deshalb in einem KreisfchHreiben bie 
Surüdieijung folder Briefe veranlakt. oo 
Die Regierung betrachtete diefe beiden Tatbeftähde als 
Bertragsverlegung. Sie machte die Unternehmung darauf 
ausdrücklich aufmerfjam, mit der BVermarnung, daf ‘derartige 
GejebeSperlegungen in Hinkunfjt nicht mehr vorkommen follen. 
 
	        

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