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nicht [pebiert morben waren, [omie fiir nicht beftellte Briefe
geftriden und fiir die gelieferten YubiläumS8marfen -fein Bus
flag verredjnet morbem mar. Sie Regierung Hielt jedoch das
für, daß die8 nur der Billigkeit entfpreche, da in den erjtge--
nannten Fällen die entipredjende Gegenleiftung .der Poft fehlte,
mährend zum [ebtgenatinten Bunkte zu bemerfen’ ijt, bap bie
Unternehmung gar feine Jubiliumdmarfen beftellt hatte und
bafer. aud) nidjt zur Bezahlung des Zufchlag3 verpflichtet mar.
Dazu fam die Ueberlegung, dah e3 feinen Sinn habe, folde
- zweifelhaften Forderungen geltend zu machen, nachdem die übrigen
unbeftrittenen AUnfprüche be8 Landed die BeiftungSfähigfeit des
Cdjulbner8 überjteigen büríten. (8 Dütte bafer ojfenbar feinen:
Bwed gefabt, bie anerfannten $yorberungen burd) ameijelfa[te
zu gefährden.
Bezüglich der Kaution mar behauptet worden, diefe beftehe
[ebiglid) in einer unklagbaren Verpflichtung, während in Wirk-
Tidfeit 100 Stiid Gdjmeigerbanfnoten zu .Fr. 1000 deponiert
worden waren.
Yinmittelbar vor den Landtag8waflen,- (9. Fanuar 1926)
erfhien eine Flugidrift ofne Drudort unb e welche -
in&be[onbere folgende ehrbeleidigende Stelle enthielt: „Die
Regierung. . . . fucht einen offenkundigen Verfaffungsbruch mit
bedenfliden Mitteln zu bemänteln“ „Wollt ihr wieder eine
Regierung, die Euch im ent[djeibenben Augenblid eine fraffe
Lüge auftifcht?“ AS Urheber ergaben jid) in ber angehobenen
Strafflage die Gerren Dr. Ludwig Marzer und fürftlidher Rat
Sojef Ofpelt. Die Deidenr-Herren murden in der erften Inftanz
freigelprodjen, ‘mit der Begründung, daß die aufgeftellten Des
bauptungen der Wahrheit zwar nicht entjprechen, bap
aber auf Grund ded neuen.und milderen Redhted der Einmand
beg guten Glaubens puta fei, und dap die Angeflagten mit
Ridjicht auf die girfulierenden Gerüchte . (deren Urhebetfchaft
nicht feftgeftellt wurde) .tatfachlih im guten Glauben fein
onnten.
Segen biefed Urteil legte. bie Regierung Berufung ein. Ss
fam jebod) nidjt zit einem Urteil des .Dbergerichtes, ba uns
mittelbar. vorher ein Vergleich jujtande ‘fam, laut welchem
die Angeklagten anerkennen, „daß die Siegierung feinen
DBerfaftungsSbruch. begangen-und nicht. gelogen hat nu
Halten dieje Borwäürfe. nicht mehr aufrecht.“ . ;
9, Die weiteren Verhandlungen mit Sautier & Gi.
Die .Berhandlungen mit ber Sanf Gautier & Cie. Hatten
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