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Die Franfaturfolien fiir die Propaganda werden den Konze:
fionären vom Gtaate bis zur nachfolgenden Ziehung freditiért un
find dem Staate am Tage der Ziehung jeweils bar zu bezahlen. _
Balls es der Regierung nicht gelingen follte, mit der eibgend)-
filden Oberpoftdireftion eine bezüglide SSereinbarung au treffen, fällt
diele VBorfhukpflidt und damit aud) ber progentuafe Geminnanteil
bes Staates und das Einfidisredit des Staates gemäß Urtitel 7
dahin.
Auf Verlangen der ftonaellionüre bat bie Stegierung Dei ben
beaüglijen Bojtämtern dafür ju Jorgen, dah Frantiermajdinen ver-
wendet werden. Die Regierung wird aud dafür beforgt fein, daß die
Poftabfertigung mit mioglidhiter Bejdleunigung vor ich gehen wird.
b) $; chung.
tt. 5.
Das Lotteriege{häjt wird nad) bem von der Regierung genehmig-
ten Gpielplan durdgefiihrt.
Eine Wenderung bes Cpielpfanes, tote 4. B. die Erhöhung ober
Verminderung der zu verfaufenden Loje, ijt nur mit Zujtimmung ber
Regierung zuläflig. .
WBübrenb ber 9[6mid[ung einer- €otterie ift eine Sfenberung bes
Gpiefpfanes nidt geltattet. ' .
Die innert 6 Monaten nad der Ziehung nicht bezogenen Ge:
minne auf verfaujten €ojen perjaflen alle bem fiedjten teinijden Gtaate,
worauf in den Gejdäftsbedingungen und auf den Lojen hingewiefen
werden fann. Sat fi ein Berehtigter innert nüblider Hrift gemeldet,
ohne jedoch einen genügenden AWusweis über jeine Berechtigung bei:
zubringen, jo bleibt der auf diejen Treffer entfallende Vetrag Bei ber
liedhteniteinijden Landesbant gejperrt. Er verfällt jebod) bem Gtaate,
wenn ber 9njprudjerfebenbe nidt binnen Syafres[riit Jeine Bered)-
tigung nadjgemiejen bat.
Die Ziehungen erfolgen Sffentlich.
Die Regierung bezeichnet die Berfonen, welde die Ziehung mit:
burdjüfren unb beauffid)tigen.
Sieje merben ausidjfieBlid) non ber Regierung bezahlt und dür-
fen von den Konzellionären feine Geld- oder andere Ceiftungen be-
aichen und feine Loie bejifen.
Sie haben innert 14 Tagen nad jeder Ziehung ein unterzeich-
netes Protokoll über den Vorgang der Ziehung unter Angabe der
mitmirfenben Perjonen einjureidien und ju erflaren, dah fie ber Sie:
Dung vom Unjang bis zum Ende beigewobnt Haben und dak alle
Vorkehrungen getroffen waren, um jeden Einfluß der an der Ziehung
Beteiligten auf das Ergebnis der Ziehung auszujchlieken.
Die Regierung verpflichtet jich, für die rechtzeitige Beftellung
diejer Perjonen zu jorgen, damit die Ziehungen in feiner Weije beein-
trädtigt werden. .
: c) Bantverfehr.
Art 6
Die Spar: und Leibfaije bejorgt die Aufbewahrung der ole, von
melden fle auf Verlangen die. entipredenden Nummern Herauszu-
geben bat.
Die Rongeffionäre find verpflichtet, den ganzen Geldverfehr durch
die Gpar- und Leibfafie in Vaduz bejorgen zu Ialjen, und diefe ihrer
[cits ift verpffiditet, injomeit es bas Lotteriegefhäft betrifft, bei ihren