Volltext: Bericht über die Klassenlotterie in Liechtenstein

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Damit hatte die Nommiffion eine Shwenfung 
indergrundf{äsglidhenFrage des Marfkenvorfchuffes 
— freifid nur, um dem Lande qu dienen — und der 
Beteiligung am Gewinn, ald Aequivalent fiir die 
Stundung der Marfenforberung und den Verzidht 
auf deren Sidyeritellung vollzogen und fid damit 
von den Auffaffungen und denausddriidliden Rat: 
{hligen von Herrn Dr. Emil Bed getrennt. 
Sn ber unmittelbar anjchlieenden Befprehung wurde 
zunächft vereinbart, daß die Nonzeffion dahin fallen folle, wenn 
oon einer Cofferie bis zum Beginn der andern mebr als 3 
Monate verftreihen. Die Nonzeffionäre verlangten im weitern, 
© bap der Verfall der Raution bei Rücktritt der SGefelljchaft 
gejtrichen werden müffe, und daß auch dag VBorrecht der Ston- 
aeffionäre für einen weiteren Derfrag aufgenommen werden 
fol, Œbenjo erffärten die Rongeffionäre, nicht darauf eintreten 
qu fénnen, da bie Otegierung bis zur Hinterlegung der Rau- 
fionsjumme berechtigt jein follte, die SRongeffion weitet qu ver- 
geben. An der Streichung des Sautionsfondes erffärten fie 
ebenfalld fefthalten zu müfjen. 
Alle diefe Punfte wurden zur neuerlihen Beratung in 
der Rommiffion qurüdgeftellt. | . 20 
S3eglig[id) der Beteiligung des Staates verlangten bie 
Rongejfionäre einen Briefmarfenvorfhuß von 300,000 Gr. 
wogegen der Staat als Gegenwert für die Stundung eine 
Gewinnbeteiligung von 10 °/ für die erffen 2 Jahre, von 15% 
für bie fpäteren Sabre erhalte, wofür anbererjeit8 bie SRon- 
geffionsdauer um ein bid arvei Sabre verlängert werden müpte. 
Der juriftifhe Berater wendete dagegen ein „in erfter Linie 
müffe eine Bereinbarung mit der Oberpojtbireftion getroffen 
werden, dag müffe unbedingt gefhehen, ein Rififo mit Bar- 
geld fönne die Nommiffion nicht eingehen.“ 
Nachdem die Nonzeffionäre fich entfernt hatten, wurden 
die zurücgeftellten Punkte befprochen. Die Kommijjion be- 
idfop, entgegen: ben Anträgen des Herrn Dr. Emil Bed, dap 
den: Nonzeffionären nach Ablauf der Konzeffionsfrift‘ ein Bor. 
recht eingeräumt werden foll. 9I(8 Geroinnbeteifigung im oben 
erwähnten Sinne follten für die erften zwei Jahre 10 %o, nachher 
20% verlangt werden. Die Dauer ber Rongeffion fei auf 
5 Sabre, von der erften Ziehung an, längftengs aber auf 5 !/2 
Sabre von der Rongeffionéuntergcihnung an feftaufesen. Darauf 
folgte der grundjäslide Befchluß. Ko wird für jede Kaffe
	        

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