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fig nicht damit einverftanden erklären, daß das Land bis zur
Einzahlung der Kaution. innerhalb 14 Tage frei fein follte,
bie Stonge|fton an dritte Konzeffionäre zu erteilen. Der jurifti-
{dhe Berater empfahl jedoch, an diefem Punkte fejtzuhalten.
„Wir. haben diefe Deckung nötig, wenn es heute bekannt werde,
daß wir. einig geworden {eien, fommen alle möglichen Leute und
reden davon, fie hätten mehr gegeben.“ Ebenfo. {prad) er fid)
gegen bad Begehren der Nonzejfionäre aus, daß ihnen nach
[auf der Konzejfion ein Borzugsrecht für einen neuen Bertrag
eingeräumt werden folle, meil ein foldhes Borzugsrecht wie ein
Vorkaufsrecht an einem Haus wirke, e8 zeigen fid) bann feine
Intereffenten mehr. . .
"Sn der nachfolgenden Beratung, in Abwefenheit ber
Konzeffionäre wurden zunächft 2 Punkte neu aufgenommen,
nämlich, daß die Nonzeffion verfallen fei, fobald fie nicht mehr
ausgeübt werde, und daß dad von der Spar- und eiffajje
für die Deffaung der Briefe ndtige Perfonal von den Ron-
zeffionären bezahlt werden miiffe. Sm übrigen, murden die eben
bejprohenen Differenzpuntte einer nochmaligen Beratung unter=
en, wobei die KRommiffion in den meiften Punkten ben
nzeffionären entgegenzufommen bejdofop. (o wurde die in
Art. 6 vorgefehene Barzahlung der Lofe bei der Spar- und
Leihkaffe geftridhen. Ferner wurde den Nonzeffionären die ge-
mwünfchte Adrefjle für die Geldeingdnge ,Liechtenfteini{che Lan-
desbant, Abteilung Raffa, Baduz“ fongediert. Das Cinfihté-
recht der Regierung in Art. 7 wurde geftrichen.
Beftrichen wurde aud) bie $Im[doreibung be$ Gerinnanteifes
in Art. 9 Abf. 2, ferner Art. 10 AbY. c befr.- bie Verfendung
der Gelder für det. Losbefteller, Qrt. 12 VAbf. 4 betr. Er-
fableiftung des Staates bei Erteilung einer anderen Rongeffion
an Oritte. ; . :
Endlich wurde aus der Mitte der Kommiffion angeregt,
die Grage des Martenvorfhuffes mit Prozentualbeteiligung
des Staates am Gewinn wiederum aufaugreifen. Und bie
Kommiffion befchloß, auf diefen Punkt neuerdings einzutreten,
nachdem fie in der gleichen Sigung die Ablehnung des Marken:
fredited mit Gewinnbeteiligung anftelle einer Bankgarantie
befdlofjen hatte. Und zwar nahm die Kommiffion diefen Stand-
punkt ein, frogdem der juriftifjhe Berater erklärt hatte, dap
biefe Frage vorher mit der Oberpoftdirektion abgeklärt werden
müjje, unb frog feiner Anregung, die Bankbüitg{hHaft und die
N ang der Hälfte der Marken nochmals in Erwägung
zu ziehen.