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Snbegug auf bie 9Ibreffen für bie Gefbeingünge idoíug
Dr. mif Sed vor p fagen ,Bantftelle in Baduz“. Dies
aug dem Grunde, weil es nicht angehe, die gewöhnliche Adreffe
ber Cpar- unb Leihkaffa zu wählen, da fonft das Bankgeheimnis
gefährdet werden Könnte. Die Nonzeffionäre beftritten dies und
verlangten die Bezeichnung „Liechtenfteinifhe Landesbank,
9fbfeilung Naffa“. Dies fei vollftändig genügend, um jede
Gefährdung auszufchließen und fei anbererjeit8 für bie SInfer-
nehmung unbedingt notwendig, damit die Spielenden von
vorneherein ohne weitere$ erfennen Können, daß fie ihr Geld
einer vertrauenswürdigen Bank anvertrauten. . '
Der juriftijhe Berater brachte hierauf die Frage zur .
Sprache, in welchem Umfange die Konzeffionäre über die ein-
gegangenen Gelder follten verfügen dürfen, wobei er fpeziell
darauf hinwies, daß es zur Sicherung des Landes notwendig
fei, bap big zur Durchführung einer Lotterie über ba8 Geld
nut [omeif verfügt werben fónne, a[8 e8 nidt für bie 9lu$-
àabfung der Gewinne unb bie Grfüllung ber Verpflichtungen
gegenüber dem -Staate notwendig fel. '
Die Rongeffionäre verlangten fodann die gänzlidhe Strei-
. Hung des CEinfichtdrechted der Regierung, da ein jofde8 in
anderen Staaten nicht vorfomme. Dies wurde zur Beratung
in ber Sommijfton entgegengenommen, jedoch mit, der Bemer-
tung, bap aud) im ber dei) für die zuläffigen. Lotterien ein
Auffichtsrecht vorgefehen fei. .
AU unannehmbar wurde von den Rongeffionären die im
Entwurfe aufgenommene Mindeftleiftung (minimal eine Million
Franken) bezeichnet, worauf Herr Dr. Emil Ved eine Mindeft-
garantie von einer balben Million vor{dhlug, und ald auch
diefe undedingt abgelehnt wurde, eine foldhe von 200,000 Franken
pro Sabr, was aber ebenfotvenig angenommen wurde. -
In Bezug auf die BVertriebdunion riefenberg wurde feft-
geftellt, daß fe auf eine Steuerbefreiung nicht Anfpruch er-
Deben tonne. Die fiir die Durdhfiihrung ber ftontrolle vorge-
fehene Summe von 30,000 Franken wurde, um den Tonic:
ndren entgegenzufommen, auf 10,000 Franken Heruntergejest.
Ferner wurde dag Staatdnotrecht genauer umidhrieben und
ingbefondere daran feftgehalten, daß der Staat bet Entziehung
der Nonzeffion infolge des Staatsnotrechtes nicht zu einer Ent-
{OHädigungsleiftung verpflichtet fei. ;
Die Rongeffionäre ffimmten der im Gnttpurfe neu .aufge-
nommenen Sinslofigleit ber Staution bei, dagegen wollten fie