Volltext: Bericht über die Klassenlotterie in Liechtenstein

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werden, Jpwet bie Regierung nicht eine Franfierung ohne Marlen ober 
lonftige usnafmen bewilligt. 
-' "Sie Branfaturfojten fir bie erjte Sendung im Höchftbetrage von 
75,000 Franken werden den Rongefonüren gegen geneBme Bantbiirg- 
[Haft jür die Dauer einer Mode freditiert. 
c) 3 eh u ng. 
. rt. 6. 
Das Lotteriegejhäft wird nad) einem von der Regierung genef- 
migten Spielplan durchgeführt. Cine Wenderung desjelben ift nur mit 
Suftimmung ber 9tegierung zuläflig. 
: Die innert 6 Monaten nach der Ziehung nicht bezogenen Gewinne 
verfallen alle dem [iedjtenjteiniljen Gtaate. Sat id) ein Berechtigter 
innert titer Sri gemelbet, ohne jedod einen genügenden Ausweis 
fiber Jeine Berechtigung beizubringen, Jo bleibt ber auf diejen Treffer 
eritfallende Betrag bei der Gpar und Leibfafie gefperrt. Er verfällt 
edod dem Staate, wenn der Anjpruderbebende nidt binnen Sahres- 
Fri eine Berechtigung nadhgewiejen pat. Der Richter kann dieje Frijt 
jedoch erjtreden. . 
Die Jiehungen erfolgen öffentlich. 1 
.. Ole 9tegierung Begeid)net bie SBerJonen, meldje bie Siegung durd- 
führen und beaujlidhtigen. 
Diele werden aus|dhliellich von der Regierung bezahlt und dürjen 
non ben Sonaeilionürem feine (eIb- ober anbere Ceijtungemn begiefen 
unb feine Loje beligen. 
* Gie haben innert oierjehn Tagen nad) jeber 3iefung ein unter: 
geifinetes Protololl iiber den Borgang der Ziehung unter Angabe der 
mitwirfenden Perjonen einaureiden und zu erklären, daß fie der Zieh- 
ung vom Anfang bis zum Ende beigemofnt faben, und dag alle Bor: 
tebrungen getroffen waren, um jeben Einfluß der an der Ziehung Be: 
teiligten qui das Ergebnis der 3iefung ausauldjlieBen. _ 
Auj der Siehungslifte [ind- die gezogenen Nummern der Treffer, 
melde of. nod nicht ausgegebene Stüde gefallen find, bejonders zu 
fenngeidjnen. . 
Die Auszahlung der Gewinne erfolgt ebenfalls unter Auffidht der 
von der Regierung beftelften Rommijfion. 
. BVantverfehr. 
rt. 7. 
Die jamtlidien Lofe miifjen bei der Gpar- und Leibfaffe in Baduz 
hinterlegt werben und dürfen den Rongeffionären nur gegen Barzah: 
lung des Verfaufspreiles Herausgeneben merden. 
Die Konzeflionäre find verpflichtet, den gejamten Gelbvertehr 
Burd) die Spar: und Leihkalle in Vaduz zu bejorgen. 
.  Gie Baben bie Cpar- unb feibfaje aís ausidlieplidje- Cinzah- 
Iungsiteffe ,3u  Deaeidinen und allen Propagandajdriften ein’ Antwort- 
fuvert mit ber 9fbrejje ,,Gpar- unb Leihfalje in Badug (Liedtenjtein)” 
eigufegen. 
Die bei ber Cpar- unb Leihfafje einlaufenden Gelber in fremden 
Valuten find jofort in Schweizerfranfen umzuwandeln. 
Für bie bei ihr Megenden Gelder hezahlt bie Cpar- unb Ceibfalje 
feinen ins, [ie bezieht jedoch für den gejamten Verkehr die bei einer 
Ifiipeigerijdjen Grofbant übliden ftommijftonsgebilDren, worüber eine 
nüfere Regetung zu frejjen ijt. 
Mad) :Beendigung einer 9otterie ijt ben fongelonüren auf ifr 
Verlangen :das deponierte Geld nad) Ausgahlung aller Treffer und
	        

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