Volltext: Bericht über die Klassenlotterie in Liechtenstein

  
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II. Gegenftand. 
Art. 2 
. Die Konzejlionäre [ind berechtigt, mährend der Dauer der Gültig: . 
feit in 9iedtenjtein eine fIajjenlotterie mit 5 Klajjen durchzuführen 
unb zu wiederholen. . 
Verboten ijt ihnen der LosratenhHandel, die BVeräukerung von Ges 
minnausfifjten, jowie jeglidhe Art der Veräukerung von Promeljen 
(insbejondere Heuergejhait, Kauf über Ziehungen und dergleichen), 
bie Bilbung von Gerienlosgelelljjajten (Mosipnbifaten), der Verkauf 
von SfSrümienfolen, ber Suuferban el mit Qojen und dergleidien. 
Sm Gebiet bes Fiirjtentums n dürfen [ie fiir ibr Gedyiift feine 
Fropaganda betreiben, mobi aber Loje verkaufen. 
Die fonaefionüre bürfen in der Schweiz keinerlei burdj. bas 
Momeueride fBunbesgele beirejjenb bie Lotterien und die gemerbs- 
mäßigen Wetten vom 8. *$ufi 1923 perbotenen Gejdjüjte betreiben, nod) 
dafür Propaganda machen. 
Die aus der Schweiz trogdem eingejandien Gelder find ber Spar- 
unb Qeibfajje zur Verfügung zu ftellen, welde fiir deren Juriidjendung 
Bejorgt fein wird. 
* HI. Name. 
. Art. 3. . 
’ Der Vertrieb der Loje erfolgt unter dem Namen ,Liedtenfteinijde 
Klajjenlotterie”. . 
Die Verwendung einer anderen auf den Staat, das gürltenBaus 
ober einer liedjteniteinijen (Gemeinbe Begugnefmenben Bezeichnung 
ijt ben Konzejlionären verboten. 
Susbejonbere bürjen fie aud) bas liediteniteinijfe 9Bappen nidt 
verwenden oder in anderer Weije den Unjdein ber Beteiligung des 
Bürftenbaujes, des Gtaates oder einer Gemeinde ermeden. 
Alle Loje und Propagandafdriften find der Regierung vor dem 
Merjand zur Genehmigung vorzulegen, und haben in tleinem Drud ben 
Vermerk zu tragen: „Bon ber liedienfteinijden Regierung unter dem 
. .. Wugujt 1925 bemilligte Qotterie”, 
5 ie Regierung wird ifr Genefmigungsredjt in Ilonaler Weife 
anbbaben. 
_ Weder auf den Plänen oder Lolen nod) in Publikationen und 
Ankündigungen darf auf die Bewilligung der Lotterie in anderer 
Meile als burdj wörtlide Miedergabe des hHiervor angeführten Ber- 
merfcs Bezug genommen werden. 
IV. Die Durchführung. 
a) Die GelfáitsgeBatung im Allgemeinen. 
r 
Die Konzellionäre find verpifiGiet, das Gejdäft forrett und in 
er fauimannij und moralild) einmwandireier SBeije durchzu- 
führen. . 
5) Ser[anbt. 
Art 
rt. 5. ' 
Die Verjendung der €ofe unb ber jümtlidjen Propagandajdrijten, 
Preisliften und dergleiden erfolgt an die einzelnen Lostäufer direft 
burd) Aufgabe bei einer tieditenfteinilden fBojtitelfe, ober, jomeit bie 
Stegierung es verlangt, bei einer jHweizerijhen Poftftelle, 
. Jie Biejir notwendigen Boftmarken. müljen von den Konzejfio- 
nüren bei ben fietenfteimilen SBojtümtern gegen Barzahlung begogen
	        

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