Regula Zoller Schepers ebene, die nicht ausdrücklich besser auf der unteren Ebene wahrgenom men würden. Schliesslich stellte Hans Ch. Binswanger fest, die Justitiabi lität des Subsidiaritätsgrundsatzes sei kaum gegeben. Thomas Fleiner teilte diese Skepsis gegenüber Artikel 3b. Im weiteren nahm Hans Ch. Binswanger die Überlegungen Thomas Bruhas über die Erstellung von Kompetenzlisten auf. Für Binswanger stand fest, dass sich die Sub sidiarität nur dann verwirklichen Hesse, wenn die Kompetenzen für die Nationalstaaten und die Union konkretisiert und sanktioniert würden. Er sah zwei Möglichkeiten, um die Zuständigkeiten zwischen Gemein schaft und Mitgliedstaaten aufzuteilen: Einerseits die Kompetenzvermu tung zugunsten der Gemeinschaft, mit der expliziten Erwähnung von Ausnahmen, die in den Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten fallen würden. Andererseits die Kompetenzvermutung zugunsten der Natio nalstaaten und die Festlegung von Ausnahmekompetenzen für die Union. Thomas Bruha entgegnete, er würde eine Konkretisierung des Subsidiaritätsprinzips befürworten, stehe der Auflistung eines Kompe tenzkatalogs jedoch skeptisch gegenüber, da dies zu einer Scheinkonkre tisierung führen könne. Volker Press nahm das Stichwort "Entfaltung der regionalen Identi tät" auf und richtete an Thomas Fleiner die Frage, was passiere, wenn eine Region ihre Identität nicht mehr gewahrt sehe. Thomas Fleiner wies in seiner Antwort darauf hin, dass auch die Region nie eine Einheit dar stelle. Der Begriff der Region - und der regionalen Identität - sei inso fern problematisch, als in Regionen wiederum Minderheiten lebten. Ge rade diese Tatsache erfordere, dass Konflikte ohne Gewalt, im Rahmen von Verhandlungen, nach dem Konsensprinzip der Betroffenen (Hear ings mit Mehrheiten und Minderheiten der Region) und unter Einbezug des grösseren Gebietes bewältigt würden. Auch Thomas Bruha äusserte sich zu Volker Press* Frage und plädierte dafür, neben dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ("vertikale Gerechtigkeit") auch den Gleichheits satz ("horizontale Gerechtigkeit") im rechtlichen Denken der EG zu in strumentalisieren, damit Ungleiches ungleich behandelt werden könne. Dadurch werde es möglich, den Unterschieden in einer wachsenden Eu ropäischen Gemeinschaft besser Rechnung zu tragen. Nach Auffassung Peter Häberles stellen die von Thomas Fleiner her ausgearbeiteten Prinzipien (z.B. Bürgernähe, Pluralismus) Teilaspekte des Subsidiaritätsprinzips dar oder stehen zumindest im Zusammenhang zu diesem. Die zentrale Rolle, die Thomas Fleiner dem Minderheiten 436