Das Subsidiaritätsprinzip im Recht der EG Hebung der Lebenshaltung und engere Beziehungen zwischen den (Mit gliedsstaaten zu fördern*26 macht die Einräumung umfassender und flexibel wahrnehmbarer Handlungsermächtigungen erforderlich, die sich auf die Gewährleistung des Freiverkehrs zwischen den Staaten, eine des sen "Selbstaufhebung" verhindernde gemeinsame Wettbewerbsordnung, gemeinsame Marktordnungsregeln27, eine gemeinsame Aussenhandels- politik sowie verschiedene "flankierende" Politiken beziehen, deren Ziel es ist, den unverfälschten Wettbewerb "von aussen zu sichern" und "so zial verträglich" zu machen. Diese Aufgaben und Befugnisse können zum Teil nach Sachmaterien (GAP, Handelspolitik, Verkehrspolitik, usw.), zum Teil aber nur final funktional definiert werden: Denn was erforderlich ist, um Hindernisse für den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Ka pital zu beseitigen, ergibt sich erst aus den realen Hindernissen selbst, die eben nicht nur in Gestalt von direkt diskriminierenden Handelshemm nissen28 und wettbewerbsverfälschenden Praktiken29 existieren oder auf tauchen können, sondern auch indirekt in Gestalt "unterschiedslos gel tender" Bestimmungen nationalen Marktordnungsrechts30, Vorschriften sozialer Marktwirtschaft31 oder sonstwie wettbewerbsrelevanter inner staatlicher Regelungen und Massnahmen32. Eine ausschliesslich auf Sach gebiete abstellende Aufgabenzuweisung und Zuständigkeitsabgrenzung ("Kompetenzkatalog") wäre jedenfalls in der Aufbauphase der Gemein schaft keine glückliche Lösung gewesen. Neben sachlich weit gefassten Zuständigkeiten, die dynamisch inter pretierbar sind,33 sind der Gemeinschaft daher vor allem funktionale Kompetenzen eingeräumt worden, deren umfassendsten die Befugnisse »An. 2 EWGV. 27 Vor allem im Agrarbereich. n Zölle, mengenmässige Einfuhrbeschränkungen, Iniinderklauseln für die Berufsaufnah- me, usw. " Kartelle, Missbräuche marktbeherrschender Stellungen, protektionistische Subventions politik. w Lebensmittelvorschriften ("Reinheitsgebot" für Bier, Zusammensetzung von Teigwaren, usw.), Immaterialgüterrechte, Gesellschaftsrecht, usw. " Umweh- und Verbraucherschutzbestimmungen, Arbeits- und Sozialrecht, usw. J: Berufs- und Bildungspolitik, usw. M Vgl. etwa Art. 49 Abs. 1 EWGV: "Unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrages trifft der Rat mit qualifizierter Mehrheit alle erforderlichen Massnahmen, um die Freizügig keit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 48 herzustellen, insbesondere ..." 381