Das Subsidiaritätsprinzip im Recht der EG von 1984).15 In diesem Kontext geht es im wesentlichen um Souveränität, Autonomie und Vielfalt sowie Identität (kulturell, politisch, rechtlich). In zweiter Linie und mittelbar nimmt die Subsidiaritätsdebatte die wachsende Kritik am demokratischen Defizit der Gemeinschaft und an der Intransparenz ihrer exekutivisch-technokratischen Entscheidungs- prozesse auf. Vierzig Jahre EG-Geschichte haben Zweifel daran aufkom men lassen, ob die Vergemeinschaftung staatlicher Aufgaben ohne einen Abbau parlamentarisch-demokratischer Entscheidungssubstanz und Bürgernähe überhaupt möglich ist. In diesem Rahmen soll das Subsidia ritätsprinzip als präventives Instrument zur Sicherung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit "von unten her" eingesetzt werden. Dieser Aspekt der Subsidiaritätsdebatte zielt auf die demokratisch-rechtsstaat- lichen Legitimationsgrundlagen der Gemeinschaft ab. Schliesslich und drittens und ohne dass in diesem Zusammenhang das Subsidiaritätskonzept ausdrücklich ins Spiel gebracht würde, wirft die Subsidiaritätsdebatte auch ein Licht auf die Art und Weise supranationa ler WirtschaftsreguLztion. Dass diese wirtschafts-freiheitsrechtliche Seite der Subsidiaritätsfrage nicht unter dem Begriff der Subsidiarität disku tiert wird, hängt damit zusammen, dass sie als konkretes Problem vor der eigentlichen Subsidiaritätsdebatte akut wurde und als primär ökono mische Effizienzfrage mit anderen Termini (Deregulierung, Selbststeue rung des Marktes, u.dgl.) "besetzt" wurde.16 Dieser Teil der Diskussion thematisiert das Schlüsselproblem jeder Wirtschaftsverfassung, die rich tige Balance zwischen notwendiger Bindung (Regulation) und Freiheit des Wirtschaftsgeschehens (Marktprinzip, Wettbewerb der Systeme). Die Ansatzpunkte der Kritik decken sich zum Teil mit denen der "föde ralen Subsidiaritätsdebatte" ("Normenflut", "Regelungsperfektionis- mus", "Regulationsstau", u.dgl.). 3. Zusammenhänge In diesen drei hauptsächlichen Stossrichtungen ist die Subsidiaritätsde batte eng mit den anderen "grossen Agenden" der laufenden Verfas sungsdiskussion der Europäischen Gemeinschaft verknüpft (Grund rechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Föderalismus, Regionalismus), 15 Vom 14. Februar 1984, Art. 12 Abs. 2. " Siehe dazu Bniha, Rechtsangleichung. 377