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Der Lieferant von ungesunder und unreiner Milch isi
für den bestehenden Schaden verantwortlich und »Öezahlt
überdies für's erste- und zweitemal 1 Krone Buße und im
dreimal'»on Wiederholungsfalle kann er von der Gesellschaft
ausgesuylossen werden.
„4“. Das Gleiche gilt von der Lieferung gefälschter
Milch. Nis nefälscht wird diejenige Milch angesehen, welche
mit Wasser over anderen Bestandteilen vermischt worden ist.
3 Werden Kühe zum Fahren gebraucht, so wird
folgendes bestimmt: Wer die Kühe nachmittags strenge im
Fuhrwerke braucht, der darf von diesen Kühen für den-
selben Abend die Milch nicht in die Sennerei bringen.
3 6. Keinem Mitgliede ist gestattet, von Kühen, die
nicht an seinem Futter stehen, die Milch in die Sennerei
zu bringen.
83 7. Sowohl der Senne als die Ausschußmitglieder
sind v*»yflichtet, die Milch öfters zu prüfen, bei verdächtiger
Milchneferung alle jene Schritte zu tun, welche zur Auf-
klärung des Sachverhaltes dienen können.
8 8. Unter einem Kilo wird keine Milch angenommen.
3 < Der Senne hat den Auftrag, jeden Morgen und
Abend die Milc<h jedes Lieferanten zu wägen und genau
zu verbuchen.
3 17. Nichtbeachtung dieses Reglements kann vom
Ausschujj“, wo bie Bußen nicht besonders normiert sind,
von 20 Heller bis 2 Kronen gebüßt werden.
Balzer3, am 1. Juli 1900.