Volltext: Kleinstaat

Zusammenfassung der Diskussion digma bliebe. Auch wenn die konstituierten Gewalten in jener schönen liechtensteinischen Balance zwischen Fürst und Volk lebten, so könne man hinter Locke und 1789 nicht mehr zurückgehen. Man müsse mit dem Modell von. Locke arbeiten: Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, dann Einsetzung des Fürsten, aber im Sinne treuhändischer Macht nach dem Vertrauensprinzip (trust-Idee). Gerard Batliner habe sich in einem Punkte hinsichtlich der verfassunggebenden Gewalt auf Carl Schmitt bezogen. Mittlerweile seien aber genügend Versuche unternommen worden, die den Nachweis erbrächten, dass das naturhafte und vom Ausnahmezustand her konzipierte Verständnis einer verfassunggebenden Gewalt des Volkes nicht zutreffe. Auch das Volk entscheidet nicht normativ aus dem Nichts dezisio- nistisch, sondern es ist auch an bestimmte vorstaatliche, gemeineuropäische oder sonstige Rechtsprinzipien gebunden, und es käme nicht die naturhaft aus dem Nichts schöpfende Gewalt in Betracht. Man spreche heute von einer Konstitutionalisierung der verfassunggebenden Gewalt des Volkes, um damit zum Ausdruck zu bringen, dass es gewisse, vor dem Volk lie­ gende Kulturwerte und Rechtsprinzipien gäbe. Ferner sei ihm sofort aufge­ fallen, dass eine gewisse Nähe zwischen der liechtensteinischen und der spa­ nischen Verfassung bestehe im Sinne einer Konkordanzform zwischen Monarch und Volk. Auch die spanische Verfassung von 1978 habe sich nicht eindeutig zum Prinzip der Volkssouveränität bekannt, auch hier könne man aber hinter John Locke nicht zurück, insofern sein Modell des Gesellschaftsvertrages eine nicht revidierbare Kulturleistung darstelle. Dietmar Willoweit knüpfte an das Referat von Waschkuhn an, in wel­ chem nach seinem Eindruck dargetan wurde, dass es durchaus legitim sei, wenn der Monarch politische Richtungen angebe oder Anregungen dieser Art in den Raum stelle, man müsse sich dann eben mit dem Landesherrn politisch auseinandersetzen. Das sei vielleicht die zweite Gretchenfrage, die zu beantworten wäre. Das Sanktionsrecht des Fürsten könne nach Auffas­ sung Willoweits nicht bedeuten, dass ihm eine politische Richtlinienkompe­ tenz zukomme, dann würde nämlich das parlamentarische Prinzip leerlau­ fen und der Landesfürst zur politischen Partei werden. Es sei normlogisch denkbar, dass über die Verweigerung der Sanktion praktisch eine politische Richtlinienkompetenz ausgeübt werde, aber damit sei die Verfassung buch­ stäblich auf den Kopf gestellt. Der Landtag würde dann der Tendenz nach zu einem Konsultativorgan mit einem gewendeten Vetorecht. Hier würde sich das ganze System umkehren. Nach der Verfassung sei das Sanktions­ recht hingegen als ein Vetorecht anzusehen, das einer besonderen Begrün­ 303
	        

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