Volltext: Kleinstaat

Zusammenfassung der Diskussion füge, aber einige Einsichten der Demokratie- wie Systemtheorie und dem kritischen Rationalismus verdanke, wie er insbesondere von Karl Popper vertreten werde. Man könne zwischen konkurrierenden Werten wissen­ schaftlich ohnedies nicht verbindlich oder "objektiv" entscheiden, wohl aber könne man als Politikwissenschaftler die Implikationen, Optionen und auch die ideengeschichtlichen Hintergründe aufzeigen. Die politischen Ent­ scheidungen und die Elitenauswahl aber müsse man den Bürgerinnen und Bürgern überlassen und als ihre Wahl anerkennen. Man könne als Sozial­ wissenschaftler jedoch in gewisser Weise eine kritische Aufklärungsarbeit leisten, indem man sich auf die jeweiligen Politikbegründungen der Par­ teien, Gruppen, Staatsorgane usw. einlasse und sie an ihren eigenen norma­ tiven Kriterien messe. Hinsichtlich der Position und des neuen Stils des liechtensteinischen Monarchen und der zustimmend zitierten Kritik durch den Regierungschef-Stellvertreter in einem Artikel zum Staatsfeiertag bestünde nur insofern ein Widerspruch, als der Referent als deutscher Wis­ senschaftler hiervon nicht so direkt betroffen sei wie ein agierender liech­ tensteinischer Politiker. Der Referent könne den neuen, teilweise provoka- tiven Stil in Analogie zu Prinz Charles und Juan Garlos eher würdigen und vielleicht auch abgeklärter sehen als ein hier im Lande politisch Handelnder. Der Widerspruch in den Perspektiven erkläre sich demnach grösstenteils aus den unterschiedlichen Positionen von ihm und Herbert Wille. Hinsicht­ lich der weiteren Fragestellung sei an die Diskussion zu erinnern, die in den 68er Jahren geführt wurde. Die sog. Formaldemokratie und ihre Strukturen reichten für eine Beurteilung nicht vollständig aus, sondern man müsse sich auch um die inhaltliche Seite der Politik kümmern. Damit solle aber keines­ wegs vernachlässigt werden, dass man eine Verfassung, Grundrechte, bestimmte Spielregeln der Konfliktaustragung usw. benötige. Beide Dimen­ sionen müssten analytisch miteinander verknüpft werden. Peter Häberle verwies darauf, dass beide Referenten den eindrucksvollen Begriff der Mischverfassung verwendet hätten, der auf Liechtenstein bezo­ gen vor allem von Alois Riklin politikwissenschaftlich eingeführt worden sei. Man müsse aber vielleicht doch die Gretchenfrage stellen, wer Inhaber der verfassunggebenden Gewalt sei. Bliebe es sozusagen vorgelagert vor den Text der liechtensteinischen Verfassung von 1921 bei den grossen Ausein­ andersetzungen, die u. a. mit dem Stichwort John Locke zu kennzeichnen seien? Man müsse ganz sicher nicht nur für den Verfassungsstaat Liechten­ stein die Konzeption von Hobbes als ein absolutistisches Modell des Gesellschaftsvertrages ablehnen, so dass der Entwurf von Locke als Para­ 302
	        

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