Volltext: Kleinstaat

Verfassungsschichten sungskonform ist, impliziert dies, dass der Staatsgerichtshof darüber befin­ det, welche Verfassüngsnorm als Prüfungsmassstab überhaupt gilt, ob sie durch einen Staatsvertrag derogiert ist etc. Dasselbe wiederholt sich auf Gesetzesebene. Wenn eine Verordnung auf die Gesetzesmässigkeit unter­ sucht wird, ist auch zu prüfen, welche Gesetzesnorm überhaupt als Prü­ fungsmassstab gilt, durch einen Staatsvertrag derogiert ist etc. Auch die Kompetenz des Staatsgerichtshofes, eine Verordnung, die unmittelbar auf einen Staatsvertrag abgestützt ist, auf ihre Gültigkeit zu überprüfen, impli­ ziert, die Frage der innerstaatlichen Gültigkeit des Stäatsvertrages als des Prüfungsmassstabes zu beurteilen. Schliesslich ist bei der Auslegung einzel­ ner Bestimmungen der Verfassung (Art. 112) zu prüfen, ob allenfalls eine Derogation derselben durch staatsvertragliche Normen stattgefunden hat. Die vorerwähnten Ausführungen zu Staatsverträgen gelten auch für Not­ rechtserlasse. Diese stehen ja in einer Relation zur übrigen Rechtsordnung, und es gelten die klassischen Derogationsregeln. -11. Als frühe liechtensteinische Weiterentwicklung muss das Institut der individuellen Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof betrachtet werden, die bei Grundrechtsverletzungen jedem Landesangehörigen gegen Endentscheide aller Art, auch solcher der Höchstgerichte, zustehen:38 Wenn' Ernst Friesenhahn39 die Verfassungsstreitigkeiten, abgesehen etwa vom Verfahren über die Ministeranklage und die Wahlprüfung, in drei Hauptgruppen einteilt, nämlich die aus dem deutschen Konstitutionalismus stammende oberste Erledigung von Organstreitigkeiten, die von den USA übernommene (und dann von Österreich ausgeweitete) an der Verfassung orientierte Normenkontrolle und die;in der Schweiz entfaltete Individual- grundrechtsbeschwerde, so hat Liechtenstein alle diese Typen des Verfas­ sungsrechtsschutzes in die Verfassung 1921 übernommen. Es hat darüber­ hinaus die Grundrechtsbeschwerde in einer Weise ausgebaut, wie sie erst wieder im deutschen Grundgesetz von 1949 (1969) und der spanischen Ver­ fassung von 1978 eingeführt wurde."0 In Anbetracht der herausragenden Stellung des Staatsgerichtshofes und seiner kaum überschätzbaren Integrationsfunktion für alle Staatsorgane, die Gemeinden, die Bürger und Einwohner und den Verfassungsfrieden kann gefragt werden, ob die einseitige Bestellung der Richter am Staatsgerichts­ hof (Wahl aller fünf Richter durch den Landtag, Bestätigung der erfolgten 38 Batliner (Anm. 1), 1 lOff. 39 Friesenhahn (Anm. 34), 130ff. 40 Batliner (Anm. 1), 11 lff. 297
	        

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